1. Sonstiges

Aufgabe und Interessen der Gewerkschaften in der Schweiz

Die Auf­gabe der Ge­werk­schaf­ten ist die Ver­tre­tung der Ar­beit­neh­men­den gegenüber den Ar­beit­ge­bern und in der Po­li­tik der Ein­satz für die Rechte und die so­ziale Ab­si­che­rung eines gros­sen Teils der Bevölkerung. Dazu gehört seit jeher der Kampf für we­ni­ger Ar­beits­zeit und bes­sere Löhne. In der Schweiz waren die Ge­werk­schaf­ten von an­fang an bemüht, ei­gene So­zial und Selbst­hil­fe­ein­ric​h­tun­gen auf­zu­bau­en. Waren dies zunächst Kran­ken- und Ar­beits­lo­sen­kas­s​en, sowie Al­ters- und Unterstützungskassen,​ kamen später Schu­lungs- und Fe­ri­en- So­zi­al­ein­rich­tun​­gen hin­zu. Aus­ser­or­dent­lich wich­tig ist seit jeher auch die Gewährung des Rechts­schut­zes ihe­rer Mit­glie­der.

Der grösste Arbeitnehmerverband der Schweiz ist der Scheizerische Gewerkschaftsbund (SGB). Ihm sind 16 Einzelgewerkschaften mit rund 380 000 Mitgliedern angeschlossen. 2002 entstand aus dem Zusammenschluss des Christlichnationalen Gewerkschaftbund der Schweiz (CNG) und der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände (VSA) in Bern mit Travaill Suisse eine neue Dachorganisation der Arbeitnehmenden mit rund 170 000 Mitgliedern. Dies ist vor allem die Politische Vertretung der Arbeitnehmenden.

Der​ Kampf der Gewerkschaften hat auch zu gesellschaftlichen Veränderungen geführt. Als 1948 die AHV eingeführt wurde, wurde eine Forderung des Generalstreiks von 1918 endlich erfüllt. Eine weitere Forderung des Generalstreiks war der Proporz (Verhältniswahl) bei den Nationalratswahlen und die 48 Stundenwoche, sowie das Recht auf Arbeit. Auch heute ist der Kampf der Gewerkschaften gesellschaftspolitisc​h relevant. Es geht, schlicht und ergreiffend, um die Stellung der Arbeitnehmenden in der Gesellschaft. Es werden weitere Herausforderungen auf die Arbeitnehmenden zukommen die es zu lösen gilt.

Ein Ziel der Gewerkschaften ist es auch, Gesamtarbeitsverträge​ abzuschliessen. Diese fussen auf dem Obligationenrecht (OR), dem Arbeitsgesetz (ArG), dem Bundespersonalgesetz.​ Gesamtarbeitsverträge​ werden zwischen Gewerkschaften und Unternehmen, Unternehmerverbänden ausgehandelt. Diese regeln in aller Regel Arbeitszeiten, Ferien, Mindestlöhne und Kündigungsfristen. Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bildet die Grundlage für den Arbeitsvertrag eines bestimmten Berufes in einem Betrieb einer Branche, welche einem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossen ist.

In den Banchen und Betrieben sind die einzelnen Gewerkschaften für die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer/innen verantwortlich. Sie sind es, die die Rechtsberatung ihrer Mitglieder sicherstellen, Lohnverhandlungen führen, Gesammtarbeitsverträg​e (GAV) aushandeln und deren Mitglieder oft auch in Personalkommissionen und anderen Gremien tätig sind. Oft haben diese Gewerkschaften neben Profis (Angestellte der Gewerkschaft) auch Millizer, welche die Interessen der Angestellten in den Betrieben in Gewerkschafts- und anderen Gremien vertreten.

Weitere Infos können mittels dieses Linkes heruntergeladen werden:

http://de.m.​wikipedia.org/wiki/Ge​werkschaft#Aufgaben_u​nd_Interessen

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Comments to: Aufgabe und Interessen der Gewerkschaften in der Schweiz
  • Dezember 30, 2014

    Leider können auch die Gewerkschaften bestochen werden. Ihre Aufgaben bei der Durchstetzung der flankierenden Massnahmen (FLAM) werden so fürstlich entschädigt, dass sie sich mit Vehemenz gegen die Einführung von Kontingentierungen bei der Zuwanderung gewehrt haben. Diese könnten ja die FLAM überflüssig machen…

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    • Juli 19, 2021

      Die Flankierenden Massnahmen sind 2004 mit der Personenfreizügigkeit​ eingeführt worden. Sie sind zum Schutz der Erwerbstätigen vor missbräuchlicher Unterschreitung der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingeführt worden. Diese ermöglichen die Kontrolle der Ortüblichen Arbeits- und Lohnbedingungen. Sie sind also ein Schutzmechanismus.
      F​estgehalten sind diese im Entsendegesetz. Das Entsendegesetz verpflichtet ausländische Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung schweizerischer Lohn- und Arbeitsbedingungen.
      http://www.seco.adm​in.ch/themen/00385/00​448/00449/
      Überwacht​ wird die Einhaltung der Flankierenden Massnahmen auf kantonaler wie Bundesebene Tripatite Kommissionen (in Branchen ohne allgemeinverbindliche​n GAV) und paritätischen Kommissionen (in Branchen mit allgemeinverbindliche​m GAV). Tripatite Kommissionen sind zu gleichen Teilen aus vertretern der Behörden, der Arbeitgeber und der Gewerkschaften zusammen gestellt. Diese kontrollieren in ihrem Einsatzgebiet die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbestimmungen in Branchen ohne allgemeinverbindliche​m GAV und solchen ohne GAV. Diese Kommissionen könnten aufgestockt werden, damit die Kontrollen intensiviert werden könnten.
      http://www.seco.adm​in.ch/themen/00385/00​420/00430/index.html?​lang=de
      In Branchen mit einem allgemeinverbindliche​n GAV obliegt die Kontrolle den paritätischen Kommissionen. Diese sind zu gleichen Teilen aus vertretern der Arbeitgeber und den Gewerkschaften zusammengesetzt.
      Die Lohnkosten der Inspektoren werden zu 50%vom Bund übernommen. Bei Sanktionen können die Kosten auf das entsprechende Unternehmen übertragen werden.
      Die flankierenden Massnahmen sind ein Schutz für die Arbeitnehmenden. Damit kann den Gefahren des freien Marktes begegnet werden.

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    • Juli 19, 2021

      Die FLAM haben leider die übermässige Zuwanderung nicht bremsen können. Die negativen Auswirkungen haben vor allem die ärmeren Bevölkerungsschichten​ zu tragen. Das sollten zumindest die schlaueren Sozialdemokraten auch endlich begreifen.

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  • Dezember 30, 2014

    Die Gewerkschaften haben sich bereits vor ein paar Jahren, ihre Daseinsberechtigung abgegraben! Wie bei der Waffenexportinitiativ​e, als Gewerkschaften sich lieber der SP und ihrer Ideologie angeschlossen haben, statt für den Erhalt von rund 10`000 Arbeitsplätzen zu kämpfen! Kein Wunder also, dass Gewerkschaften Mitglieder verlieren!

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    • Juli 19, 2021

      Ich frage mich auch ob es nicht besser wäre Waffensysteme exportieren, dies hätte ja den Vorteil das man die unterdrückten mit Waffen beliefern kann. Kleinkalibrige Waffen stellen m.E. kein problem dar wenn die Bevölkerung sich damit schützt. Angenommen jeder hätte in Jugoslawien eine Schrank voll Waffen gehabt, dann hätte es wohl die Massenmorde nicht gegeben. Waffen können Kriege m.E. auch verhindern.

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  • Dezember 30, 2014

    Gerade das Beispiel Thun hat gezeigt, dass langfristig gesehen, keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen wenn Arbeitsplätze bei der Armee und im Rüstungsbereich abgebaut werden. Ich glaube an die Innovationskraft unserer Unternehmer und Unternehmer. Was in einem solchen Fall wichtig ist sind gute Sozialpläne, allenfalls eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden um Härtefälle zu vermeiden.
    Thun geht es heute wirtschaftlich gut.
    Es darf nicht vergessen werden, dass Waffen in erster Linie zum zerstören und töten gebaut werden.

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  • Dezember 30, 2014

    Bei meinem letzten Arbeitgeber wäre eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ein Kündigungsgrund gewesen.

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    • Juli 19, 2021

      Es ist nirgends verboten Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Eine solche Kündigung wäre missbräuchlich gewesen.
      http://www.​admin.ch/opc/de/class​ified-compilation/191​10009/index.html#a337​

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    • Juli 19, 2021

      Sie waren ein paar Minuten schneller, Herr Haldimann 😉

      Komische Firma, in der Sie gearbeitet haben, Herr Kneubühl.

      Verbot der missbräuchlichen Kündigung Art. 336 OR

      Kündigung wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte (Art. 336 Abs. 1 lit. b OR)

      Verfassungsmäs​sige Rechte sind alle geschriebenen oder ungeschriebenen Grundrechte wie Glaubens- und Gewissensfreiheit (JAR 1991, S. 254ff.), Persönliche Freiheit (JAR 2002, S. 243ff.), Meinungsäusserungsfre​iheit, Versammlungsfreiheit inkl. Demonstrationsfreihei​t, Vereinsfreiheit (u.a. Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft), Pressefreiheit, Ehefreiheit, Rechte der politischen Mitwirkung (Initiative, Referendum, Petition) sowie die Bekleidung öffentlicher Ämter. Der sachliche Kündigungsschutz anerkennt auch hier zwei Rechtfertigungsgründe​, und zwar, wenn die Ausübung verfassungsmässiger Rechte eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Treuepflicht verletzt oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt.

      Da​ hätte Ihr Arbeitgeber aber andere Gründe vorschieben müssen. Wenn ein unwahrer Grund vorgeschoben oder eine schriftliche Begründung verweigert wird, wäre die Kündigung missbräuchlich gewesen. Eine missbräuchliche Kündigung ist zwar gültig und muss nicht rückgängig gemacht werden, aber die Gekündigten haben Anspruch auf eine Entschädigung, über deren Höhe ein Richter entscheidet.

      http:​//www.humanrights.ch/​de/menschenrechte-the​men/rassismus/arbeits​welt/rechtsschutz-ch/​kuendigungsschutz

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    • Juli 19, 2021

      Schauen Sie, ich war noch nie an einer Demo, war noch nie in einer Gewerkschaft, bin nie nach der Arbeit Bier trinken, habe noch nie über die Arbeit gejammert und ging nach jedem zweiten Arbeitstag 1-2 Stunden schwimmen usw. Stattdessen habe ich heute Abend mit Freude meinen Wagen aus dem Schnee ausgegraben. Dauerte knapp eine Stunde. Schon schön, wenn es mal wieder was zu tun gibt. Jetzt habe ich rote Bäggli.

      Arbeit ist so streng wie Freizeit, zum Beispiel in der Schweiz.

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    • Juli 19, 2021

      Und ausserdem….

      ein Arbeitgeber darf in der Schweiz auch ohne Grund kündigen.

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    • Juli 19, 2021

      stimmt, Herr Kneubühl, leider! Aber missbräuchlich Gekündigte haben Anspruch auf eine vom Richter festgesetzte Entschädigung. Auch wenn ein unwahrer Grund angegeben oder eine schriftliche Begründung verweigert wird.

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  • Dezember 31, 2014

    Die FLAM trägt dazu bei, dass wir die guten Arbeitsverhältnisse heute noch haben und entsprechend kreativ sein können.

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