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NEIN zum EU Entwaffnungsgesetz!

Dass die These ab­surd ist, der­nach durch die „­Ver­schär­fung des Waf­fen­rechts“ ein sich um jeg­li­ches Recht fou­tie­ren­der „Ter­ro­ris­mus“ ein­ge­schränkt wer­den könn­te, ist natür­lich jedem auch nur ein Biss­chen nach­den­ken­den Bür­ger klar. Es muss also an­dere Gründe haben.

Zu beachten gilt es, dass diese „Verschärfungen“ praktisch ausschliesslich die Schweiz betreffen, da in der EU sowieso längst ein grundsätzliches Waffenverbot für Normalbürger gilt. Wer dort eine Waffe legal besitzen will, muss von den Staatsobrigkeiten explizit dazu autorisiert werden.

Irreführend​ ist auch die Fixierung auf den Schiesssport, wenn es um Gegenargumente geht. Natürlich sind die Sportschützen davon betroffen, aber dies ist nicht der wirklich entscheidende Punkt dieses Entwaffnungsvorhabens​.

Die persönliche Waffe ist in der Schweiz das Symbol der Bürgerfreiheit und das Symbol der Macht in Bürgerhand! Dieses Symbol und damit auch das Vertrauen in unser freiheitliches System werden mit diesem „Waffenrecht“ ganz einfach VERBOTEN!

Wer also vortäuschen will, dass sich eigentlich „nichts ändern“ werde, ist ganz einfach nicht informiert. Denn das Sturmgewehr wir damit explizit als „verbotene Waffe“ eingestuft. Das heisst dass alle Sturmgewehrbesitzer umgehend nach Einführung der „Verschärfungen“ eine Waffe besitzen, die „VERBOTEN“ ist! Nur eine aufgrund von entsprechenden Gesuchen von der Obrigkeit erteilte „Ausnahmebewilligung“​ ermöglicht es den Waffenbesitzern, ihr Gewehr (vorerst) noch behalten zu können.

Das gilt sowohl für Sportschützen wie auch für alle anderen Militärdienstpflicht-​Absolventen oder privaten Waffenbesitzern der Schweiz.

Das Akzeptieren dieses EU-Entwaffnungsrechts​ ist keine Garantie dafür, dass dieses nicht in ein paar Jahren die für die Schweiz geltenden Regelungen kassiert und unser Land, respektive seine Bürger dann vollständig entwaffnen wird. Im Gegenteil. Die besondere Situation der Schweiz würde nach kurzer Zeit als „diskriminierend“ gegenüber den EU-Bürgern gewertet und mit denselben Argumenten als zwingend eingeführt, weil sonst auch andere „Verträge gefährdet seien.

Das zeigt wie schlecht unsere Verhandlungsführer ihre „Arbeit“ gemacht haben. Sie haben es zugelassen, dass per sogenannte Guillotineklausel Verträge miteinander verbunden worden sind, die sachlich nichts miteinander zu tun haben. In der Schweiz würde eine solche Verknüpfung in einer Initiative wegen der fehlenden Einheit der Materie gar nicht zugelassen. Unser Bundesrat und die Verwaltung haben also bereits in den Schengen-Verhandlunge​n Massstäbe angewendet, die in der Schweiz verboten wären. Sie haben es damit schon damals verunmöglicht, dass die Schweizer über ihre eigenen Angelegenheiten in Zukunft frei abstimmen können.

Ein „NEIN zur EU-Waffenverbotsiniti​ative“ ist der erste Schritt zur Entflechtung solcher bürgerfeindlichen Machtansprüche.

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Comments to: NEIN zum EU Entwaffnungsgesetz!
  • März 6, 2019

    Ein Nein zum revidierten Waffenrecht am 19. Mai würde den Tourismus in der Schweiz hart treffen. Für viele Gastbetriebe waren die Vorteile der Schengen-Mitgliedscha​ft in den letzten Jahren überlebenswichtig.
    W​enn die Schweiz am 19. Mai Nein sagt zur Änderung des Waffenrechts, fällt sie automatisch aus dem Schengener Visa-Verbund. Auf ihrem Europatrip müssten indische, chinesische und arabische Reisende fortan wieder ein separates Visum für die Schweiz lösen – ein Zusatzaufwand, den wahrscheinlich viele nicht auf sich nehmen werden. Schliesslich gibt es ja auch in unseren Nachbarländern schöne Städte und verschneite Alpengipfel. Gemäss hotelleriesuisse drohen der Branche damit Verluste von bis zu 500 Millionen Franken pro Jahr.

    https://waffenrec​ht-schengen-ja.ch

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    • März 7, 2019

      Mit Ihrem Kommentar bestätigen Sie genau das, was ich oben beschrieben habe, Herr Matt!

      Sie bringen schon gar kein Argument bezüglich Waffenrecht, sondern verlegen sich gleich zu Beginn auf völlig sachfremde „Argumente“ wie die Tourismusvisa für Inder. (Visa, die selbstverständlich überhaupt kein Problem darstellen, könnte die Schweiz doch von sich aus die Touristenvisa niederschwellig zum Beispiel für alle Reisenden erteilen, die bereits ein Schengen-Visum haben).

      Bei der Frage des Waffenrechts erwähnen Sie bereits kein Wort mehr über die handstreichartige Entwaffnung der Schweizer Bürger. Es zeigt bestens auf, wie in Zukunft noch „abgestimmt“ werden kann. Das wird erst recht zur Norm werden, wenn wir den sogenannten „Rahmenvertrag“ eingehen sollten. Bei jeder „dynamischen Rechtsentwicklung“ (d.h. Einschränkung der Bürger in ihrer Freiheit) werden wir mit dem „Wegfallen“ von Vereinbarungen bedroht, die angeblich unser ganzes Glück beinhalten.

      Wir werden also schon jetzt nicht mehr über unser eigenes Waffenrecht abstimmen, sondern über Touristenvisa. Später auch nicht über die totale Entwaffnung, welche die EU-Gesetze vorschreiben. Und auch über die Einführung einer EU-Bürgerrichtlinie oder die Besteuerung unserer Bürger oder die Sozialleistungen an Polnische Einwanderer werden wir mit denselben sachfremden Drohungen konfrontiert sein.

      Es ist Zeit, hier mit einem klaren NEIN eine Grenze zu setzen, wenn wir unsere direktdemokratischen Rechte noch hochhalten wollen.

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    • März 9, 2019

      Herr Knall

      Sachfremde Argumente? … Eher nicht.

      Die Schweiz soll nach der Kündigung von Schengen die Schengen – Visas akzeptieren?

      Nebst dem, dass das ziemlicher Unsinn ist, gilt das Umgekehrte nicht.

      Schweizer Visa sind – nach einem Nein am 19. Mai Nein zur Änderung des Waffenrechts – im Schengen – Raum nicht mehr gültig.

      Gemäss hotelleriesuisse drohen dem Tourismus Schweiz damit Verluste von bis zu 500 Millionen Franken pro Jahr.

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    • März 9, 2019

      Dem Schweizer Tourismus, Herr Matt, ist es egal ob Schweizer Visa auch in der EU gelten oder nicht. Wichtig für den Schweizer Tourismus ist nur, dass Touristen bei der Einreise in die Schweiz nicht behindert werden.
      Dies kann die Schweiz ohne grossen Aufwand ermöglichen, indem sie Touristenvisa ohne Auflagen erteilt, wenn die Touristen bereits ein Schengen-Visum haben. Zum Beispiel direkt an der Grenze bei der Einreise.

      Die Behauptung, Schweizer würden ohne Schengen ein Visum benötigen, wenn sie in ein EU-Land einreisen wollen, ist unbegründete Angstmache. Dies war auch vor Schengen nicht nötig.
      Schweizer können übrigens praktisch in alle Länder weltweit ohne Visum einreisen. Und wo dies nötig ist, erhalten sie ein solches innert kürzester Frist und ohne Einschränkungen.

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    • März 9, 2019

      Herr Knall

      Reisen in ferne Länder scheint nicht Ihr Hobby zu sein.

      Hat jemand behauptet, dass Schweizer ohne Schengen ein Visum benötigen, wenn sie in ein EU – Land einreisen wollen? Das gleiche gilt auch für Touristen eines EU – Landes, die in die Schweiz reisen. Dies können sie ohne Visum – aber mit entsprechender Grenzkontrolle – tun, falls sie denn Bürger eines Landes der EU sind und nicht nur eine Aufenthaltsbewilligun​g für ein EU – Land haben.

      Anders sieht es für Touristen aus dem fernen Osten aus. Die wollen ja nicht nur in die Schweiz einreisen, sondern eben auch ausreisen.

      Zum Beispiel besucht ein Tourist bei seiner Europa – Reise zuerst Füssen mit dem Schloss Neuschwanstein, danach Luzern und dann zum Beispiel Paris.

      Normale Visums sind aber nur für “einmal Einreisen und Ausreisen” vergeben. Das heisst, der Tourist aus dem fernen Land kann nur einmal in den Schengen – Raum einreisen. Ansonsten braucht er ein “Mehrfach – Visum”, das teurer ist.

      Somit gilt: Gemäss hotelleriesuisse drohen dem Tourismus Schweiz damit Verluste von bis zu 500 Millionen Franken pro Jahr.

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    • März 9, 2019

      Doch, Herr Matt, Reisen in ferne Länder sind tatsächlich mein Hobby. Meine letzte längere Reise dauerte 2015/16 ca ein Jahr.
      (Reiseberichte unter: i-lon.tumblr.com)
      Au​ch vorher seither bin ich in viele Ausländer gereist. Mir ist das Visa-Wesen also einigermassen geläufig.

      Was die Touristen aus dem fernen Osten angeht, könnte die Schweiz ohne weiteres an der Grenze ein Visum und einen Gutschein im Wert des erhöhten „Mehrfachvisum“ für den Schengenraum offerieren. Das wären wohl etwa dreissig Franken pro Touristen, die so von der Tourismusbranche übernommen werden müssten. Ihre 500 Millionen entsprechen aber den Verlusten, die den heutigen Totaleinkünften aus dem Ostasientourismus entstehen würden. Was völlig unrealistisch ist.

      Viel mehr als solche kleinen Zusatzkosten hält die Ostasiaten die immer schlechter werdende Sicherheitssituation in der EU von einer Reise nach Frankreich oder Belgien usw ab. Da kann die Schweiz als sicheres Land, das nicht zu den maroden, schon bald islamisierten Schengenländern gehört, nur profitieren.

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    • März 9, 2019

      Herr Knall

      Dreissig Franken pro Touristen?

      Bei 3 Millionen Touristen wären das alleine schon 90 Millionen Franken.

      Die Verbandsleitung von hotelleriesuisse hat einstimmig die JA-Parole zum revidierten Waffengesetz beschlossen. Nur bei Annahme der Revision bleibt die Schweiz Mitglied des Schengen-Abkommens und des europäischen Visaverbunds. Ein Austritt würde den Schweizer Tourismus massiv benachteiligen und die Reisefreiheit bedrohen.

      https://​www.hotelleriesuisse.​ch/de/pub/servicenavi​gation/media/2019/ja-​parole_schengen_.htm

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    • März 10, 2019

      Tipp, Herr Matt: 90 Millionen sind nicht 500 Millionen…! Und: woher haben Sie die Zahl von 3 Millionen Touristen aus Ostasien, in der Schweiz?

      …und es geht hier nach wie vor um die Entwaffnung der Schweizer Bürger, nicht um Hotelübernachtungen.

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    • März 10, 2019

      Herr Knall

      Die 3 Millionen habe ich aufgrund anderer Daten geschätzt. Bei Ihren 30 Franken für das Visum käme der administrative Aufwand dazu, der wiederum auch nur geschätzt werden muss, aber doch existiert.

      Zusatzi​nformation: Zusammenhang zwischen revidiertem Waffengesetz und Schengen
      Die EU hat die Waffengesetzgebung im Schengen-Raum mit dem Ziel verschärft, den Zugang zu Waffen zu erschweren und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Teilen halbautomatischer Waffen zu gewährleisten. Als Schengen-Mitglied muss auch die Schweiz ihr Waffengesetz anpassen. Bundesrat und Parlament beschlossen eine pragmatische Anpassung der Schweizer Gesetzgebung, die der langjährigen Schweizer Schiesstradition und dem Armeewesen Rechnung trägt. Gegen diese Umsetzungsvorlage wurde das Referendum ergriffen. Sollte das revidierte Waffengesetz bei der Abstimmung vom 19.5.2019 abgelehnt werden, droht der Schweiz der Ausschluss aus dem Schengen-Abkommen. Dieses tritt gemäss Artikel 7 automatisch nach sechs Monaten ausser Kraft, wenn nicht im gemischten Ausschuss Schweiz-EU eine Fortführung des Abkommens beschlossen wird. Dieser Beschluss bedürfte der Einstimmigkeit der EU-Staaten und der Kommissionsvertreter.​ Mit anderen Worten: Wenn sich die Schweiz und die EU nicht innert Frist einigen, verliert die Schweiz ihre Schengen-Assoziierung​ allein aus dem Grund, weil die Zeit abläuft. Eine Kündigung seitens der EU braucht es nicht.

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    • März 10, 2019

      Na sehen Sie, Herr Matt, keine Panik also.
      Der gemischte Ausschuss wird in gleichberechtigter Weise eine angepasste „Lösung“ für die Schengen-Zusammenarbe​it finden.
      Denn es gibt aus Sicht der EU keinen einzigen Grund, die gesamten Schengen- und Dublin-Verträge mit der Schweiz aufzulösen, nur weil sie in einem Detailbereich (der Verschärfung des in der Schweiz seit Jahren funktionierenden Waffenrechts) nicht mitmacht. Zumal ein Nein-Entscheid der Schweiz in keiner Weise Einfluss auf irgendwas hätte, was die EU betrifft.

      Nur der schiere Anspruch auf Machtausübung über die Gesetzgebung in unserem Land könnte die EU dazu bewegen, in dieser Weise zu versuchen „Druck aufzusetzen“. Aber auch dieser „Druck“ wird nicht genügen, weil ja damit gleichzeitig alle Vorteile der Verträge mit der Schweiz, auch für die EU-Länder wegfallen würden. Das wollen die auch nicht.

      Oder glauben Sie, die EU hätte die Verträge abgeschlossen, um allein der Schweiz Vorteile zu verschaffen?

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    • März 10, 2019

      Herr Knall

      Irgendwie erinnert mich solche Lügenpropaganda an den Brexit.

      Beim Brexit wird man die Konsequenzen bald beobachten können.

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    • März 11, 2019

      Typisch, aber eigentlich inzwischen nicht mehr verwunderlich, Herr Matt, ist Ihr jeweils letzter Pfupf den Sie anzubringen versuchen: „Alles was die anderen Schreiben ist Lügenpropaganda“.
      Ziemlich mager. Aber es entspricht halt den „vorhandenen“ Argumenten…

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  • März 7, 2019

    Dass die Waffe ist in der Schweiz das Symbol der Bürgerfreiheit und das Symbol der Macht in Bürgerhand sein soll, wäre mir neu, Herr Knall. Zudem ist schleierhaft, was sie mit “persönlicher” Waffe meinen? Welche Waffe ist persönlich? Und welche unpersönlich? Der Grossteil der Schweizer Bevölkerung bekommt vom Staat nämlich gar nie eine Waffe ausgehändigt, weil er keinen Militärdienst leistet. Und auch viele Diensttuende behalten ihre Waffe nach Dienstende nicht.

    Die Waffe taucht auch nicht in der Schweizer Flagge, nicht im Schweizer Wappen, nicht im Schweizer Psalm und als Symbol auch nicht in der Bundesverfassung auf. Letzte besagt einzig, dass der Bund “Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition” erlässt. Das ist gemäss dem Schweizer Volkswillen also der Auftrag des Bundes in punkto Waffen. Nichts anderes.

    Als Andenken an die Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eine Halbautomatik zudem sowieso gänzlich ungeeignet. Eine Hellebarde wäre da schon die bessere Wahl. Der geschichtsbewusste Eidgenosse weiss das. Sie nicht?

    Falls Sie am Ende für Ihr persönliches Glück trotzdem weiter ein Sturmgewehr zuhause aufbewahren wollen, dürfen Sie das auch weiterhin. Falls Sie Ihres aus dem Militärdienst übernommen haben, müssen Sie dafür auch gar nichts tun. Ansonsten müssen Sie es (abhängig von der Magazingrösse) lediglich melden. Das war’s dann auch schon.

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    • März 7, 2019

      Dass, Herr Vaucanson, „die Waffe in Bürgerhand“ sehr wohl ein Symbol für die Freiheit der Bürger ist, können Sie in der Schweizer Geschichte überall nachlesen. So war zum Beispiel an Landsgemeinden das Mitbringen des symbolischen Landsgemeinde-Säbels obligatorisch um abstimmen zu dürfen. Denn nur ein Bürger der sich selber verteidigen kann ist in der Lage aus freien Stücken seine Stimme abzugeben.

      Heute haben wir, wie Sie richtig erwähnen, eine Mehrheit von Bürger(innen) die ihre Freiheit nicht mehr selber verteidigen können. Sie sind deshalb gezwungen alle Direktiven zu akzeptieren, welche von einer Obrigkeit verlangt werden, welcher sie die Verantwortung für die eigene Sicherheit übertragen haben. Dafür sind sie bereit, mit der Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu bezahlen. Auch bis zum völligen Verlust derselben.

      Erschreckend ist, dass sich diese selbstgewählten Untertanen nun auch noch berufen sehen, diesen Status auch von all jenen zu verlangen, die im Ernstfall dazu bereit wären, die Freiheit der Schweiz tatsächlich zu verteidigen. Nötigenfalls mit ihrer Waffe. Und sie vergessen, dass diese Bürger ihren Einsatz auch für Frauen, Schwule, Zivilschützler oder Bedürftige leisten würden, welche selber nicht dazu in der Lage sind, oder den entsprechenden Mumm nicht aufbringen.

      Die Befürworter der Bürgerentwaffnung wollen mit ihren unsinnigen Beteuerungen von wegen „Terroristenbekämpfun​g“ nur von ihrer eigennen Feigheit ablenken.

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    • März 7, 2019

      Ein paar historische Fun Facts:

      Die Landsgemeinde gibt es heute nur noch in den Kantonen Appenzell Innerrhoden und Glarus. Die übrigen Kantone stimmen an der Urne ab – ganz ohne Waffen.

      Das Seitengewehr oder der Degen galt früher an der Landsgemeinde von Appenzell Innerrhoden tatsächlich als Symbol der waffenfähigen, ehrbaren Mannen und damit als Stimmrechtsausweis. Schon seit längerem ist dies aber nur noch Brauchtum. Männer und Frauen brauchen schon lange keine Waffe mehr, um stimmen zu dürfen.

      Eine Halbautomatik bring auch an der Landsgemeinde im Kanton Appenzell Innerrhoden keiner mit.

      Die die beiden Schwerter, die am Appenzell Innerrhodischen Landsgemeindestuhl hängen, haben demgegenüber eine ganz andere Bedeutung als die Bürgerfreiheit: Sie symbolisieren Macht und Hoheit des Staatswesens.

      An der Landsgemeinde im Kanton Glarus gibt es den Brauch mit der Waffe nicht. Irgendwie haben die ihre Freiheit schon immer anders symbolisiert.

      Der Grossteil der Schweizer Bevölkerung hatte schon immer keine Waffe – und schon gar keine Halbautomatik. Das ist keine neue Entwicklung.

      Fazit​: Die Waffe als Symbol der Bürgerfreiheit? Pustekuchen.

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    • März 7, 2019

      Statt, Herr Vaucanson, nur immer Ihren Sermon über die nicht existierenden Schweizer Traditionen und abwertende Stümpereien über die direktdemokratischen Eigenheiten unseres Landes auszuwürgen, täten Sie gut daran, mal etwas über den Sinn dieses EU-Antiwaffengesetzes​ zu äussern. So zum Beispiel wie das zur Verhinderung von Terrorismus führen soll.

      Das Einzige was bis jetzt hier angebracht wurde, ist die Angst vor der Kündigung des Schengenvertrages, welcher mit der Schweizer Landesverteidigung keinen Zusammenhang hat. Das aufzulösende Schweizer Waffengesetz aber schon.

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    • März 7, 2019

      Nun, da es sich herausgestellt hat, dass es mit der Symbolträchtigkeit von Waffen im Allgemeinen und Halbautomatikwaffen im Besonderen in der Schweiz also doch nicht allzu weit her ist, können wir vielleicht doch auch mal die echten Argumente an sehen.

      Für das neue Waffengesetz sprechen aus meiner Sicht:

      Die Schweiz verbleibt ohne Weiteres im Verbund der Schengen- und Dublin-Staaten, der uns Vorteile bringt wie die Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen der Schweiz und der EU, eine engere internationale Justiz- und Polizeizusammenarbeit​ im Kampf gegen Kriminalität und die Koordination von Asylgesuchen.

      Zude​m wird der Informationsaustausch​ mit den anderen Schengen-Staaten mit dem neuen Waffengesetz verbessert, etwa darüber, wem der Erwerb einer Waffe aus Sicherheitsgründen verweigert wurde.

      Neu eingeführt wird auch eine Pflicht zur Markierung aller wesentlichen Bestandteile einer Waffe. Das erleichtert es der Polizei (z. B. bei Delikten), die Herkunft einer Waffe zu klären.

      Kurz: Das neue Gesetz wirkt dem Waffenmissbrauch weiter entgegen. Gemäss der Bundesverfassung ist genau das auch der Auftrag des Bundes.

      Dagegen spricht:

      Für einige Besitzer von halbautomatischen Waffen entsteht ein geringer Zusatzaufwand, z. B. indem sie ihre Waffe (sofern sie es nicht schon sowieso getan haben) innerhalb von drei Jahren registrieren lassen müssen. Oder indem Besitzer, die eine halbautomatischen Waffe besitzen und nicht Mitglied der Armee oder eines Schützenvereins sind, nachweisen müssen, dass sie mit ihrer Waffe auch tatsächlich umgehen können.

      Für alle anderen ändert sich gar nichts.

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    • März 8, 2019

      Da haben Sie nur teilweise Recht, Herr Vaucanson, wenn Sie anführen, das sich für alle die sowieso keine Waffe besitzen (wollen) nichts ändert. Denn was Sie nicht realisieren ist, dass die Waffenbesitzer jene Bürger sind, welche bereit wären, ihre Waffen für die Freiheit ALLER Schweizer einzusetzen, sollte dies nötig sein. Der Besitz einer persönlichen Militärwaffe dient eben auch dem Schutz unseres Landes, während Waffenlose nicht dazu in der Lage wären einen Beitrag zu leisten. Ein VERBOT dieser Waffen geht deshalb mit der Verringerung der Sicherheit der Schweiz einher.

      • Ein VERBOT von persönlichen Militärwaffen ermöglicht uns also eine geringe Erleichterung des Reiseverkehrs, indem wir keinen Pass vorzeigen müssen (und ebenfalls eine Erleichterung für 500 Millionen EU-Bürger für die Einreise in die Schweiz)?

      • Ein VERBOT von persönlichen Waffen verbessert das Wissen darüber, wer keine Waffe erwerben darf? Obschon jeder Waffenbesitzer in der Schweiz schon heute beweisen muss, dass er ein unbescholtener Bürger ist? (Waffenerwerbsschein)​

      • Ein VERBOT von persönlichen Waffen soll also durch zusätzliche Markierungen eine einfachere Ermittlung der Herkunft einer Waffe klären helfen? Also Waffen, die nachweislich nie für kriminelle Zwecke verwendet werden?

      • Ein VERBOT von persönlichen Waffen wirkt also dem Missbrauch entgegen, der nachweislich mit solchen nie stattfindet?

      Und es geht nicht um die „Registrierung“ der persönlichen Waffe, sondern um die untertänigste Nachfrage nach einer AUSNAHMEBEWILLIGUNG für die Aufbewahrung einer VERBOTENEN Waffe.
      Und wer eine Militärwaffe besitzt, hat längst bewiesen, dass er mit dieser umgehen kann. Eine erneute und jährlich wiederholte Überprüfung mit Drohung des Entzugs ohne Mitgliedschaft in Vereinen ist kein „geringer Zeitaufwand“, sondern ein permanentes Misstrauensvotum des Staates gegenüber seinen Bürgern.

      Und immer noch nicht haben Sie dargelegt, wie diese „Massnahmen“ den Terrorismus verhindern sollen. Das ist ja schliesslich das einzige Argument, welches die EU als Begründung der „Verschärfung“ anführen mag. Ihre Aufzählungen betreffen aber ganz andere Ziele.

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    • März 11, 2019

      Mit “allen anderen” meinte ich oben eigentlich nicht diejenigen, die keine Waffe besitzen, sondern diejenigen, die eine besitzen. Für die ändert sich, abgesehen von den aufgeführten Änderungen, nämlich auch nichts.

      Soldaten dürfen ihre Waffe nach Ende der Dienstpflicht weiter behalten, wenn sie wollen. Auch Sportschützen, Jäger, Sammler und andere Besitzer von halbautomatischen Waffen, dürfen diese behalten. Sie müssen die Waffe aber (wie grösstenteils bereits bisher) registrieren und unter Umständen nachweisen, dass sie damit umgehen können. Was soll daran nun falsch sein?

      Sie sehen, ihr Verbot, dass Sie gerne und gross schreiben bedeutet keinesfalls, das irgendjemand “entwaffnet” wird. Es ist lediglich eine Ausdehnung de heute bereits bestehenden (!) Verbots um die Kategorie Halbautomatikwaffen mit grossem Magazin. Es bedeutet – gleich wie heute – dass man solche Waffen nicht einfach im Supermarkt verkaufen darf, sondern für den Erwerb und den Gebrauch gewisse Voraussetzungen, wie den sicheren Umgang damit, erfüllen muss.

      Inwiefern dieser kleine administrative Mehraufwand für gewisse (längst nicht alle) Waffenbesitzer die genannten Vorteile überwiegen soll, erschliesst sich mir nicht.

      Und im übrigen finde ich es total daneben, dass Sie behaupten, nur Bürger mit einer Waffe zuhause würden einen Beitrag zum Schutz unseres Landes leisten. Ein echter Eidgenosse würde sich zu so einer idiotischen Aussage nie hinreissen lassen, weil er weiss, dass die Sicherheit der Schweiz nicht auf Waffengewalt sondern auf der direkten Demokratie und der Rechtssicherheit ruht und jeder Bürger dieses Landes sein Beitrag dazu leistet.

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    • März 11, 2019

      Das, Herr Vuacanson, Gebrünzel, von wegen es gehe darum, dass Sturmgewehre nicht in Supermärkten verkauft werden sollten (was beim aktuellen Waffenrecht ja wohl erlaubt sein müsste), ist ein hilfloses Verharmlosen der tatsächlichen Absichten des EU-Waffenrechts, das die Bürger eindeutig entwaffnen will.

      Die „Ausnahmebewilligunge​n“ die der Schweiz (noch) zugestanden werden, sind nur die Köder, welche die Bürger in die Falle locken sollen. Denn nach kurzer Zeit wird die EU, gemäss den dann geltenden Regeln der vollständigen Übernahme des EU-Rechts, solche Ausnahmen nicht mehr dulden. Ohne dass die Schweizer darauf Einfluss nehmen könnten.
      Auch die Schweizer sollen, wie alle EU-Bürger, entwaffnet werden. Nur ein „NEIN zum EU Entwaffnungsgesetz“ verschont uns davor.

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    • März 11, 2019

      Wir stimmen über die aktuelle Änderung des Waffengesetzes ab, nicht über Ihre Theorien möglicher künftiger Entwaffnungen durch die “böse” EU. Mit der Annahme des angepassten Waffengesetztes geht die Schweiz keine Verpflichtung ein, künftige Änderungen des europäische Waffenrechts einfach übernehmen zu müssen. Das ist kompletter Unfug.

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    • März 11, 2019

      Tatsache, Herr Vaucanson, ist, dass die anstehende „Verschärfung des Schweizerischen Waffenrechts“ ausschliesslich dem Nachvollzug von EU-Gesetzen „geschuldet“ wird.
      Kein Schweizer Bürger und auch kein Parlament oder gar der Bundesrat hat diese „Verschärfungen“ von sich aus beantragt.

      Die tatsächliche Frage an die Schweizer bei diesem Referendum ist also nicht, ob der Waffenbesitz der Bürger eingeschränkt werden sollte oder nicht. Das haben die Schweizer wie gesagt, nämlich gar nicht zur Debatte gestellt. Im Gegenteil, die Schweiz hat in den letzten zehn Jahren zweimal entsprechende Initiativen massiv abgelehnt (2012 Aufhebung der Wehrpflicht, 2009 Schutz vor Waffengewalt).

      Die​ Frage, die in Wahrheit zu beantworten ist, heisst: „Wollt ihr die Schweizerische Souveränität über das Waffenrecht an die EU delegieren, auch wenn diese nachweislich Entscheide fällt, welche die Schweizer nicht wollen?“

      Und wenn wir dies befürworten sollten, ist es illusorisch, davon zu sprechen, dass wir künftig bei neuen „Verschärfungen“ bis zur Entwaffnung (wie sie in der EU längst gelten) noch nein sagen könnten.

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    • März 11, 2019

      Es stimmt, dass der Anstoss für die Gesetzesrevision vom Verbund der Schengen- und Dublin-Staaten kommt, in dem die Schweiz Mitglied ist. Die Schweiz muss sich nun entscheiden, ob sie ihr Waffengesetz den Vorgaben des Verbunds anpassen will oder nicht.

      Wir stimmen aber nicht über das Schengen/Dublin-Abkom​men bzw. über irgendwelche Bestimmungen darin ab, sondern über das SCHWEIZERISCHE Waffengesetz. Man kann das neue Gesetz annehmen oder ablehnen. Lehnt man es ab, ist jedoch die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Schweiz aus dem Verbund der Schengen- und Dublin-Staaten ausscheiden muss. Nimmt man es an, passiert das nicht.

      Die Schweiz delegiert aber in keiner Art und Weise die Souveränität über ihr Waffengesetz an den Verbund der Schengen- und Dublin-Staaten oder an die EU. Die Schweiz kann auch künftig selbst über ihr Waffengesetz befinden und eine allfällige nächste Anpassung annehmen oder ablehnen.

      Von einem Schweizer Stimmbürger würde ich schon erwartet, dass er das differenzieren kann.

      Wie ich gesagt habe, werte ich die Vorteile eines Verbleibs im Verbund der Schengen- und Dublin-Staaten höher als der geringfügige administrative Aufwand der sich für einen kleinen Teil der Schweizer Waffenbesitzer ergibt.

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    • März 12, 2019

      Wie schizophren Ihre „Argumente“ sind, Herr Vaucanson, sieht man daran, dass Sie in einem Satz belehren, wir stimmten nicht über das Schengen/Dublin Abkommen, sondern über das „SCHWEIZERISCHE Waffengesetz“ ab und gleich im nächsten Satz erklären, es gehe dabei um den Verbleib in Schengen-Dublin.

      Sie nennen sowas „differenzieren“. Ich nenne es sowas von verlogen.

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    • März 12, 2019

      Ob wir unser Waffengesetz dem Vorgaben des Verbunds der Schengen- und Dublin-Staaten anpassen oder nicht, hat Auswirkungen, ob oder inwiefern wir in diesem Verbund weiter willkommen sind oder nicht. Ist das so schwer zu verstehen?

      Darüber​ hinaus habe ich Ihre lächerliche Aussage widerlegt, dass wir mit der Annahme des neuen Waffengesetzes Souveränität über unser Waffengesetz abgeben. Wir stimmen definitiv nicht darüber ab, ob der Verbund der Schengen- und Dublin-Staaten künftig über unser Waffenrecht entscheidet.

      Nennen Sie es “verlogen” oder “schizophren”, wenn es Sie glücklich macht. Argumente bleiben Ihnen aber offenbar keine mehr.

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    • März 12, 2019

      Wir stimmen, Herr Vaucanson, zwar nicht darüber ab, ob wir neu die Souveränität über unser Waffengesetz an die EU abgeben, denn das haben wir mit dem unsäglichen Schengenvertrag bereits getan! Sonst wäre es ja gar nicht möglich, dass uns die EU diesbezüglich neue „Verschärfungen“ vorschreiben könnte, wie sie es im aktuellen Fall tut.

      Worüber wir abstimmen ist in Wahrheit die Frage, ob wir die Souveränität über unser Waffenrecht auch zukünftig bei der EU einlagern wollen.
      Dagegen spricht, dass die EU ein sogenanntes „Waffenrecht“ durchsetzen will, das eigentlich ein „kein Recht auf Waffen für die Bürger“ ist.

      Nennen Sie es „lächerlich“ oder „widerlegt“ wenn es Sie glücklich macht.
      Freien Schweizer Bürgern allerdings, vergeht bei solchen Aussichten das Lachen…

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    • März 12, 2019

      “Worüber wir abstimmen ist in Wahrheit die Frage, ob wir die Souveränität über unser Waffenrecht auch zukünftig bei der EU einlagern wollen.”

      Wieso? Inwiefern? Können Sie diese Behauptung irgendwie erläutern oder einfach nur immer und immer wieder wiederholen wie eine defekte Schallplatte?

      “Dag​egen spricht, dass die EU ein sogenanntes „Waffenrecht“ durchsetzen will, das eigentlich ein „kein Recht auf Waffen für die Bürger“ ist.”

      Kein Recht auf Waffen? Ausser für Soldaten, ehemalige Soldaten, Schützen, Jäger, staatliche Ordnungskräfte, Sammler und alle anderen, die gerne eine Waffe haben wollen? Mit diesem “kein Recht”, das allen weiterhin das Recht gibt, Waffen zu kaufen und zu benützen, kann ich gut leben.

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    • März 14, 2019

      In der EU, Herr Vaucanson, gibt es eben kein „Recht“ Waffen zu kaufen und zu benützen. Dort gibt es höchstens ein „Recht“ eine Ausnahmebewilligung zu beantragen. Nirgendwo gibt es aber eine Pflicht der EU, solche Ausnahmebewilligungen​ zu erteilen.
      Die EU-Bürger sind also abhängig vom willkürlichen Entscheid der EU-Obrigkeit, ob ihnen eine (immer beschränkte und jederzeit widerrufbare) Erlaubnis zum befristeten Waffenbesitz gnädigst erlaubt wird.

      Wir Schweizer haben solche Bevormundung nicht nötig. Deshalb „NEIN zum EU-Entwaffnungsgesetz​“!

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    • März 15, 2019

      Was interessiert uns das? Wir stimmen über unser Schweizer Waffengesetz ab und mit dem dürfen wir – auch wenn wir es jetzt an die EU-Waffenrichtlinie angleichen – immer noch Waffen erwerben und benützen. Wir brauchen dafür auch keine Ausnahmebewilligung der EU, sondern höchstens einen Schweizer Waffenerwerbsschein (wie bisher). So what?

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    • März 15, 2019

      Kunststück, Herr Vaucanson, dass es Sie nicht interessiert. (Darum schreiben Sie ja hier auch eifrige Kommentare zur unbedingten Bejahung dieser EU-Bestimmungen…)

      ​Wer keinen Unterschied sieht zwischen einem Schweizerischen Waffenerwerbsschein und einer EU-Ausnahmebewilligun​g für verbotene Waffen, der sollte hier allerdings nicht als Experte auftreten wollen.

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    • März 16, 2019

      Dieser Meinung bin ich auch Herr Knall. Deshalb wundert es mich umso mehr, dass Sie hier weiterhin Ihren Unsinn verzapfen.

      Bis jetzt konnten Sie noch nicht ein Beispiel nennen, welcher Schweizer Bürger mit dem neuen Waffengesetz „entwaffnet“ wird. Wieso? Weil niemand entwaffnet wird.

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    • März 18, 2019

      Wenn, Herr Vaucanson, ein unbescholtener Bürger heute legal eine Waffe besitzt und morgen genau diese Waffe VERBOTEN wird, ohne dass sich beim Bürger etwas an seiner Unbescholtenheit ändert, dann ist das also keine Entwaffnung?

      Und kommen Sie jetzt nicht damit, er könne ja einfach eine Bewilligung ersuchen, und diese werde ihm auf dann ohne weiteres erteilt. Denn das ist eine infame Lüge! Es gibt nämlich dann kein „Recht auf Waffenbesitz“ mehr, sondern nur noch unter etlichen Auflagen, permanenter Misstrauenskontrolle und unter Dauerdrohung des Entzugs (möglicherweise) erteilte und befristete „Ausnahmebewilligunge​n“.
      Die Erteilung dieser Ausnahmebewilligungen​ kann jederzeit, ohne weitere Abstimmungen eingeschränkt oder ganz eingestellt werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Waffenbesitz mehr!

      Falls dies in Ihrem Bewusstsein keine einschneidende Umkehr der Grundsätze für unser Waffenrecht darstellt, dann muss man an Ihrem Verständnis der Zusammenhänge einmal mehr zweifeln.

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    • März 18, 2019

      Zwei Bemerkung im Voraus:

      Bereits heute unterscheidet das Schweizerische Waffengesetz meldepflichtige, bewilligungspflichtig​e sowie verbotene Waffen, wobei für letztere bereits heute eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann/muss.

      Die diskutierten Anpassungen am Schweizerischen Waffengesetz betreffen nur Halbautomatikwaffen mit grossem Magazin. Für alle anderen Waffentypen ändert sich nichts.

      Wussten Sie das?

      Nun zu Ihren Aussagen:

      Sie behaupten, Herr Knall, mit dem neuen Waffengesetz, geht ein “Recht auf Waffenbesitz” verloren. Ich frage Sie: Welches Recht auf Waffenbesitz? Ich kenne kein solches Recht. Wo ist dieses Recht niedergeschrieben?
      F​akt ist dagegen, dass Schweizer Volk dem Bund die Aufgabe übertragen hat, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen (Art. 107 BV).

      Sie behaupten weiter, Herr Knall, dass ein unbescholtener Bürger, der heute eine Waffe besitzt, nach Annahme des neuen Waffengesetztes per sofort eine verbotene Waffe besitzt und diese abgeben muss. Das ist nachweislich falsch.
      Wer nämlich eine von der Gesetzesrevision erfasste Waffe nach altem Recht erworben hat, muss keine neuen Bedingungen erfüllen, um die Waffe behalten zu können. Hat der Besitzer die Waffe direkt von der Armee übernommen oder ist sie bereits in einem kantonalen Register verzeichnet, muss der Besitzer rein gar nichts tun. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Besitz der Waffe innerhalb von drei Jahren lediglich dem kantonalen Waffenbüro gemeldet werden (Art. 42b des neuen Waffengesetztes). Die neue Verordnung sieht sogar vor, dass die Meldung künftig unbürokratisch per Formular vorgenommen werden kann. Eine Gebühr dafür wird nicht erhoben.
      Das ist jedenfalls nicht das, was ich Entwaffnung nenne. Sie etwa allen Ernstes schon?

      Sie behaupten weiter, Herr Knall, dass es unwahrscheinlich sei, dass für den Neuerwerb von Waffen Ausnahmebewilligungen​ erteilt werden. Das ist nachweislich falsch. Schützen können halbautomatische Waffen wie etwa die Sturmgewehre 57 und 90 weiterhin erwerben. Für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung müssen sie lediglich die Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder das regelmässige Schiessen mit der Waffe nachweisen. Sturmgewehre können nach dem Militärdienst weiterhin direkt übernommen werden.

      Sie behaupten weiterhin, Herr Knall, dass die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung jederzeit ohne weitere Abstimmung eingeschränkt oder ganz eingestellt werden kann. Das ist nachweislich falsch. Dafür bräuchte es eine erneute Änderung des Waffengesetztes. Änderungen am Waffengesetz unterstehen dem fakultativen Referendum.

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    • März 18, 2019

      Das Recht, Herr Vaucanson, ist im Schweizerischen Waffenrecht verbürgt. Dort heisst es:
      „2. Abschnitt: Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
      Art. 121Voraussetzungen
      Z​um Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.“

      Es gibt zwar Einschränkungen oder Ausschlüsse von diesem Recht (z.Bsp. für bekannte Straftäter oder Angehörige bestimmter Nationen), aber das grundsätzliche „Recht auf Waffenbesitz“ besteht für alle unbescholtenen Schweizer Bürger, die einen Waffenerwerbsschein beantragen.

      Zudem Hält das VBS unter „Schweizer Armee“ fest:
      „Erwerb, Besitz und Übertragung von privaten Ordonnanzwaffen:
      Mit​ der Überlassung einer Ordonnanzwaffe zu Eigentum unterliegt diese den Bestimmungen des Waffengesetzes (WG).
      Ein Eigentumsanspruch kann erstens geltend gemacht werden, wenn der AdA mindestens sieben Jahre in der Armee eingeteilt war und anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht ein gültiger Waffenerwerbsschein abgegeben wird.
      Zweitens können AdA, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens zweimal das Obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.
      Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.“

      Nach Einführung des EU-Waffenrechts werden diese oben genannten Voraussetzungen nicht mehr angewendet.
      Stattdessen soll nach dem Willen der EU ein primäres Verbot von Waffen gelten, das nur in bestimmten, einzelnen Ausnahmefällen und unter entsprechenden Auflagen für einen begrenzten Zeitraum aufgehoben werden kann.

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    • März 19, 2019

      1. Art. 12 WG regelt (wie der Titel besagt) den Besitz von Waffen, der unter bestimmten Voraussetzungen, abhängig vom Waffentyp, möglich ist. Ein “Recht auf Waffen” ist das nicht.

      2. Art. 12 bleibt genau so auch im neuen Waffengesetz bestehen. Wo entfällt nun also dieses “Recht auf Waffen”?

      3. Wir führen nicht das EU-Waffenrecht ein, sondern passen unser Schweizer Waffenrecht dem EU-Waffenrecht insofern an, als dass wir halbautomatische Waffen mit grossem Magazin anders klassieren also heute. Für alle anderen Waffentypen ändert sich, wie gesagt, nichts. Von einem “primären Verbot” von Waffen zu sprechen ist absoluter Humbug.

      4. Bereits heute kennt das Schweizer Waffenrecht verschiedene sogenannte verbotene Waffen (z. B. Seriefeuerwaffen oder eine Waffe, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuscht). Die Kategorie “verboten” gibt es also schon lange. Verboten bedeutet dann auch nicht, dass der Erwerb und Besitz unmöglich ist, sondern nur, dass eine Ausnahmebewilligung nötig ist.

      5. Die Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung sind klar im Schweizer Waffenrecht geregelt (siehe meinen vorherigen Kommentar). Schützen, die eine Halbautomatik mit grossem Magazin benutzen, können solche Waffen weiterhin erwerben. Auch AdA können solche Waffen nach Dienstende weiterhin übernehmen. An dieser Praxis ändert sich nichts – da können Sie behaupten was Sie wollen, Herr Knall. Die Fakten sprechen eine andere Sprache.

      6. Personen, die heute bereits eine Halbautomatik mit grossem Magazin besitzen, brauchen für diese Waffe auch in Zukunft keine Ausnahmebewilligung. Sie können sie einfach behalten. Entwaffnung? Nichts da.

      Einzige Änderung und Fazit: Für den Neuerwerb von Halbautomatikwaffen mit grossem Magazin gelten künftig strengere Vorschriften (Ausnahmebewilligung statt nur Erwerbsschein). Jeder, der nachweisen kann, dass er mit einer solchen Waffe umzugehen weiss, erhält eine solche Ausnahmebewilligung. Wer mit einer solchen Waffe nicht umzugehen weiss, soll auch keine bekommen. Punkt.

      Damit entspricht das neue Waffengesetz dem Willen des freien Schweizer Volkes, das in Art. 107 BV dem Bund die Aufgabe übertragen hat, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen.

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    • März 20, 2019

      1. Art. 12 WG wird nicht geändert.

      2. Aber nur für diesen einen Waffentyp, nicht für Waffen im Allgemeinen.

      3. Es gibt kein Recht auf Waffenbesitz. Art. 12 WG regelt lediglich die Voraussetzungen für den Waffenbesitz. Eine Ausnahmebewilligung ist eine solche Voraussetzung. Mit einer Ausnahmebewilligung wird der Waffenbesitz also nicht eingeschränkt, sondern überhaupt erst ermöglicht.

      4. Das ist kompletter Mist. Das Instrument der Ausnahmebewilligung besteht bereits heute im Schweizer Waffenrecht.

      5. Es gibt kein Recht auf Waffenbesitz. Halbautomatikwaffen mit grossem Magazin sind bereits heute bewilligungspflichtig​ (Waffenerwerbsschein)​. Künftig ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich.

      6. Weitere Einschränkungen bedingen auch künftige eine Anpassung des Schweizer Waffengesetzes, die dem fakultativen Referendum untersteht. Sie dürfen in so einem Fall gerne das Referendum ergreifen. Für die aktuelle Abstimmung hat dies keine Bewandtnis.

      7. In erster Linie um zu verhindern, dass Personen, die nicht mit einer solchen Waffe umgehen können, eine solche erwerben.

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    • März 20, 2019

      Entschuldigung, habe versehentlich meinen Kommentar gelöscht, auf den sich Ihre Antwort bezieht, Herr Vaucanson. Deshalb hier erneut:

      1. Warum muss denn das Waffengesetz in der Schweiz geändert werden, wenn doch gar nichts ändert?
      2. Wenn Waffen neu als VERBOTEN eingestuft werden, die es vorher nicht waren, dann muss man zwingendermassen von einem „primären Verbot“ sprechen.
      3. Ausnahm​ebewilligungen für verbotene Waffen sind das Gegenteil von „Recht auf Waffenbesitz“.
      4. Di​e Bedingungen für die Vergabe von Ausnahmebewilligungen​ werden allein von der EU bestimmt, was die diesbezügliche Souveränität der Schweiz abschafft.
      5. Das Recht des unbescholtenen Schweizer Bürgers Waffen zu besitzen, wird ersetzt durch eine bedingte, obrigkeitliche Duldung von gewissen Waffen ausschliesslich für ausgewiesene Sportschützen.
      6. Re​alistisch ist die Erwartung weiterer Einschränkungen durch die EU in ein paar Jahren. Erst werden Militärwaffen nicht mehr als Sportgeräte akzeptiert, dann wird auch der Gebrauch von grossen Munitionskalibern eingeschränkt und zum Schluss wird das Schiessen nur noch im Spielsalon erlaubt sein. Oder im Videogame.
      7. Natürl​ich alles um den Terrorismus zu bekämpfen…

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    • März 20, 2019

      Na, Herr Vaucanson, warum stimmen wir denn über die „Verschärfung“ (also eine deutliche Änderung) des Waffengesetzes ab, wenn nichts geändert wird, wie Sie dauernd pupsen?
      Und was bedeutet wohl der Satz im Waffengesetz: „Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden“ anderes als ein Recht auf Waffenbesitz?

      Der Unterschied zwischen Waffenerwerbsschein und Ausnahmebewilligung ist der folgende: Den Waffenerwerbsschein erhält jeder Bürger, der sich nichts zu Schulden hat kommen lassen in jedem Fall. Eine Ausnahmebewilligung erhält der Bürger aber eben logischerweise nur in Ausnahmefällen, während die Waffe im Grundsatz verboten bleibt.

      Dass Sie dabei keinen Unterschied feststellen können kommt wohl daher, dass Sie selber keine Militärdienstpflicht erfüllt, auch sonst einfach ein Waffengegner sind oder irgendwelche Merkmale aufweisen, derentwegen Ihnen den Kauf einer Waffe schon heute verboten werden muss.
      Für Sie und die Ihren ist in Wahrheit nur die Entwaffnung der Bürger das eigentliche Ziel welches Sie aber mit Floskeln verschleiern wollen.

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    • März 20, 2019

      Ich habe nicht gesagt, dass das neue Waffengesetz keine Änderungen beinhaltet, ich habe Ihnen im Gegenteil recht genau aufgezeigt, was sich tatsächlich ändert – aber auch, was nicht.

      Den Wortlaut “Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden” finde ich im Waffengesetz und in der Waffenverordnung nirgends. Können Sie mir bitte den entsprechenden Artikel referenzieren?

      Wie​ schon mehrmals erwähnt, ist im Waffengesetz bzw. in der entsprechenden Verordnung genau geregelt, welche Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein müssen.

      Sind Sie nicht auch der Meinung, dass man mit einer Halbautomatik mit grossem Magazin umzugehen wissen sollte, wenn man eine besitzt?

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    • März 20, 2019

      Wo dieser Wortlaut steht, Herr Vaucanson, habe ich Ihnen bereits weiter oben zitiert (2. Abschnitt: Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
      Art. 121 Voraussetzungen).

      Und doch, sie haben gerade im letzten Post erneut erklärt: Art. 12 WG (Verbot für Angehörige bestimmter Staaten) werde nicht geändert, was in diesem Kontext gar keine Bedeutung hat. Dass aber alle Artikel geändert werden, die sich auf Schweizer Waffenbesitzer beziehen, kümmert Sie nicht. Aber um diese geht es.

      Und ja, es wird im neuen EU-Gesetz genau geregelt, welche Bedingungen für eine Ausnahmebewilligung mindestens erfüllt sein müssen. Aber nirgends ist geregelt, dass ein Recht auf eine Ausnahmebewilligung für alle besteht, die diese neuen, bisher nicht verlangten EU-Bedingungen erfüllen. Es gibt kein verbrieftes Recht, eine Ausnahmebewilligung zu erhalten.
      Bei einem Waffenerwerbsschein aber, ist das so.

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    • März 20, 2019

      Sagen Sie mal, Herr Knall, von welchem Waffengesetz sprechen Sie eigentlich? Haben Sie selber eines verfasst?

      Beim von Ihnen oben zitierten Artikel handelt es sich um Art. 12 “Voraussetzungen” des Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (kurz Waffengesetz, WG). Es gibt im WG nicht einmal einen Art. 121. Falls Sie die kleine hochgestellte “1” hinter der 12 irritiert, das ist lediglich der Verweis auf eine Fussnote. Der Wortlaut “Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden” kommt in Art. 12 WG nicht vor. Sie haben den Artikel ja oben selbst zitiert und doch bestimmt auch selbst bemerkt, dass dem nicht so ist?

      Den Art. 12 WG haben Sie selbst ins Spiel gebracht und versucht, daraus ein allgemeines “Recht auf Waffenbesitz” abzuleiten, was Unsinn ist. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass Art. 12 WG nicht geändert wird, weil Sie in der Folge auch noch behauptet haben, dass dieses “Recht auf Waffenbesitz”, das Sie irrtümlicherweise aus Art. 12 WG ableiteten, mit dem neuen Waffengesetz verschwindet. Dass Art. 12 WG in diesem Kontext keine Bedeutung hat, ist mir entsprechend schon lange klar, Ihnen nun hoffentlich auch.

      Hier finden Sie übrigens das komplette aktuelle Waffengesetz der Schweiz: https://www.admin.ch/​opc/de/classified-com​pilation/19983208/ind​ex.html

      Bei der Abstimmung zum Waffengesetz geht es um eine Revision desselbigen. Wie Sie als Schweizer Stimmbürger bestimmt wissen (oder zumindest wissen sollten), werden bei einer gewöhnlichen Gesetzesrevision nicht alle Gesetzesartikel geändert, sondern nur bestimmte. Werden alle Artikel geändert, spricht man von einer Totalrevision. Aber darum geht es vorliegend nicht.

      Wieso Sie weiterhin von einem EU-Gesetz sprechen, obwohl wir über eine Revision des Schweizer Waffengesetzes abstimmen, verstehe ich weiterhin nicht. Weil wir unser Waffenrecht auf das EU-Waffenrecht abstimmen? Nur deswegen, haben wir noch lange kein EU-Gesetz. Soviel Staatskunde sollte noch knapp drin liegen.

      Wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Schweizer Waffenrecht definiert sind, dann ist das sehr wohl ein verbrieftes Recht. Im selben Waffenrecht sind ja auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheines​ definiert. Ich sehe nicht ein, wieso das eine gelten sollte und das andere nicht? Es gilt beides gleichermassen.

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    • März 20, 2019

      Im Waffengesetz heisst es in Art. 12 (habe ich ebenfalls zitiert): „Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist BERECHTIGT, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.“
      Auch dieser Wortlaut ist mit den EU-Verschärfungen nicht mehr haltbar, da dort andere Bedingungen gelten würden, als in diesem Artikel. Er muss also entsprechend angepasst werden.
      Im Übrigen habe ich zu allen Zitaten angegeben woher sie stammen.

      Sowohl das Gesetz wie auch die Verordnung werden also geändert. Zu Ungunsten der Schweizer Bürger. Ausschliesslich auf Befehl der EU.

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    • März 20, 2019

      Ein allgemeines “Recht auf Waffen” und eine Berechtigung (sprich Erlaubnis) zu haben, eine Waffe zu besitzen, ist nicht dasselbe, Herr Knall.

      Wie bereits mehrmals gesagt: Doch, dieser Wortlaut bleibt auch mit der Revision des Waffengesetzes bestehen. Nachfolgend finden Sie den Link, welche Artikel des aktuellen Waffengesetzes angepasst werden. Alle nicht aufgeführten Artikel werden nicht angepasst (Achtung: Die ersten drei Artikel betreffen nicht das Waffengesetz):

      htt​ps://www.admin.ch/opc​/de/federal-gazette/2​018/6085.pdf

      Für uns gilt mit der Revision des Waffengesetzes weiterhin nicht das EU-Waffengesetz, sondern einzig das Schweizer Waffengesetz. Dieses wird im Rahmen der Revision einzig in den genannten Punkten dem EU-Waffenrecht angeglichen. Alles andere bleibt so wie es ist.

      Bisher nicht angegeben haben Sie übrigens, woher Ihr zitierter Wortlaut “Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden” stammt. Er ist nicht im Waffengesetz und nicht in der dazugehörigen Verordnung zu finden.

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  • März 9, 2019

    JA zum Waffenrecht heisst JA zu Schengen/Dublin. Mit der Annahme verhindern wir, zwei Abkommen zu verlieren, die der Schweiz sehr viele Vorteile gebracht haben.

    Schengen verbessert die grenzüberschreitende Polizeiarbeit massiv und erhöht so die Sicherheit in der Schweiz.

    Dank Schengen können wir uns in Europa frei bewegen, ohne lange Staus und mühsame Kontrollen an den Grenzen.

    https://w​affenrecht-schengen-j​a.ch/argumente/

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    • März 15, 2019

      Da wir nicht in der EU Zollunion sind und damit auch die Grenzkontoelle nie abgeschafft wurden.Wäre eine Ausnahme für die Schweiz im Waffenrecht unproblematisch umsetzbar.

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    • März 15, 2019

      Für mich ist es ein Problem, wenn ich nicht am Rhein flanieren und vom St. Johann nach Hüningen gehen kann.

      Ein paar Hundert Meter davon ist der Flughafen Basel auf französischem Hoheitsgebiet; mit zwei Sektoren, einem schweizerischen und einem französischen. Nichtortskundige dürften den Flug verpassen, wenn sie am falschen Sektor einchecken wollen.

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    • März 16, 2019

      Wissen sie eigentlich nicht, dass sie mit Waffen auch im richtigen Sektor den Flug verpassen werden.
      In Konstanz/Kreuzlingen konnte man schon Jahre vor Schengen problemlos hin und her laufen ohne nur einen Zöllner zu sehen. Genauso war die Grenzkontrolle mit dem Auto damals wie heute in etwa ähnlich. der wirklich einzige unterschied war das ich den Pass vielleicht mal zeigen musste.
      Die Schengen Vorteile sind im täglichen Leben sehr gering, nur es geht auch nicht um einen Schengenaustritt sondern ob die EU gewillt ist unsere Gesetzte zu akzeptieren. Sollte dies nicht Fall sein, müsste die EU den Vertrag kündigen.
      Der Dublinvertrag wäre ja eine gute Sache für die Schweiz, nur warum haben wir immer noch so eine beträchtliche Zahl an Asylbewerbern… Vielleicht weil er von keinem einzigen Vertragspartner eingehalten wird.

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    • März 16, 2019

      Die Schweiz war lange Zeit eine Schengenaussengrenze Herr Matt. Nur das diese eben nicht so kontrolliert wurde, ausser den Machtspielchen die Italien veranstaltet hat und als Konsequenz kamen die eigenen Bürger (Grenzgänger) massiv verspätet zur Arbeit.

      “Die Grenzkontrollen werden so strikte im Zweiten Weltkrieg erfolgen.” Echt jetzt, glauben sie wirklich die Visapflicht wird eingeführt?
      Die Schweiz hat schon seit spätestens der 70er Jahren keine strikte Grenzkontrollen mit ihren Nachbarn mehr. Meine eigene Erfahrung war sogar so, dass ich nach dem Schengeneintritt eine Zeitlang öfter kontrolliert wurde als vorher.

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    • März 16, 2019

      Mit Lügenpropaganda können Abstimmungen gewonnen werden, jedoch geht die Glaubwürdigkeit verloren.
      Die EU hat jederzeit die Gesetze der Schweiz akzeptiert.
      Wird das Waffengesetz abgelehnt und Schengen gekündigt, so entstehen der schweizerischen Volkswirtschaft 1.1 Milliarden Schweizer Franken Verluste, wobei etwa 500 Millionen auf die Tourismus – Branche fallen.

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    • März 16, 2019

      Lassen sie sich von Propaganda beeinflussen…

      Mi​r persönlich ist das Waffengesetz so was von egal weil ich nie eine Waffe besessen habe. Aber was ich nicht akzeptieren will, ist eine weitere Einmischung durch aussen.

      Aber was Glaubwürdigkeit betrifft haben sie recht, dieses ist verlorengegangen… Belogen werden werden wir von allen Seiten.

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  • März 9, 2019

    Wie offensichtlich ist, argumentieren die Befürworter des EU-Waffenverbots praktisch ausschliesslich mit der sachfremden Behauptung, es gehe dabei um den Erhalt des Schengen- oder des Dublinvertrages. Das ist falsch!

    Denn am 19. Mai 2019 stimmen wir über ein Referendum zur Einführung eines neuen Waffenverbotsrechts ab. Die Frage wird lauten: Wollt Ihr die Änderungen der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008 annehmen? Ja oder Nein.
    Die vorgesehenen Änderungen sind hier aufgeführt:
    https://​www.ejpd.admin.ch/dam​/data/fedpol/sicherhe​it/waffen/schengen-be​sitzstand/2018-11-30/​vorentw-d.pdf

    Es geht dabei um ein generelles Verbot von Handfeuerwaffen in der Schweiz und die Auflistung von möglichen Ausnahmebewilligungen​, welche den Bürgern nur noch unter ausufernden Auflagen erteilt werden. Der entscheidende Artikel lautet:

    „Art. 9b Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen​(Art. 5 Abs. 6 WG)
    Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, können Ausnahmebewilligungen​ nach Artikel 5 Absatz 6 WG nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.“

    Wer das nicht will, stimmt „NEIN zum EU Waffenverbot“ am 19. Mai 2019!

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  • März 10, 2019

    Gottfreid Keller, Sonnett: Warnung.

    Ja, du bist frei, mein Volk! – von Eisenketten;
    Kein Fürst, kein Adel schmiedet dir die Bande;
    Frei von der Hörigkeiten alter Schande;
    Und fröhlich magst du deinen Wohlstand betten.

    Doch nicht kann dies dich vor der Knechtschaft retten,
    Der schwarzen – die im weißen Schafsgewande
    An allen Türen lauscht im Schweizerlande,
    Sich​ als Polyp an jedes Herz zu kletten!

    Wenn du nicht tapfer magst den Geist entbinden
    Von alles Dunsts erstickender Umhüllung,
    Nicht tapfer um der Seele Freiheit ringen:

    So wird der Feind stets offne Tore finden,
    All deiner Hoffnung rauben die Erfüllung,
    Und jede Knechtschaft schliesslich wiederbringen!

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  • April 3, 2019

    „Ein grauenhafter, eben beendeter Krieg hat unser liebes Schweizerland wiederum wie durch ein Wunder verschont, nicht zuletzt darum, weil wir im Jahre 1939 auf 300‘000 ausgebildete und gut schweizerisch gesinnte Schützen zählen konnten.

    Daran wollen wir immer denken, den es werden wieder Zeiten kommen, da man unsere Schützen mit der umgehängten Waffe scheel belächelt oder gar anpöbelt“

    (Zitat General Henri Guisan, Mai 1945)

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    • April 3, 2019

      Der gute alte Henri Guisan wusste eben schon damals, dass ein rechter Schütze gut ausgebildet sein muss. Deshalb würde auch er mit Freude der Teilrevision des Waffenrechts zustimmen. Die verlangt ja genau das: Nur wer vorweisen kann, dass er ein rechter Schütze und mit der Waffe umgehen kann, soll eine Halbautomatik mit grossem Magazin erwerben dürfen.

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    • April 3, 2019

      Das ist eine lächerliche Verzerrung der Tatsachen, Herr Vaucanson.

      Diese „Verschärfung des Waffenrechts“ verlangt keineswegs, dass ein Waffenbesitzer mit der Waffe umgehen kann.
      In Wahrheit macht sie unsere Bürgerwaffen mit einem Federstrich zu VERBOTENEN Waffen. Die AUSNAHMEN die den Bürgern vorerst noch gewährt werden sollen, gründen auf die Überwachung der Waffeninhaber. So müssen sie laufend belegen, dass sie zahlendes Mitglied eines Schützenvereins sind oder dass sie jedes Jahr einmal in einem Schützenstand herumgeballert haben.
      Von der Bedingung, „dass jemand mit der Waffe umgehen kann“, ist nirgends die Rede.

      Das Ganze ist nur eine Tranche der wirklichen Absicht (der Entwaffnung aller Bürger). Sie soll uns jetzt mit einer Mischung aus Verharmlosung und Drohung (der ganze Schengenvertrag mit all seinen das Waffenrecht nicht betreffenden Bestimmungen sei „gefährdet“) untergejubelt werden. Dies mit dem Wissen, dass nach einiger Zeit einfach die nächste „Verschärfungstranche​“ implementiert werden soll. Jedes Mal wird nur soviel zugesetzt, dass die „Verschärfung“ im Kontext des ganzen monströsen Schengenvertrags als „marginal“ erscheint.

      Bei der nächsten Welle werden exakt dieselben „Argumente“ vorgebracht. Es wird dann einfach als „sicherer“ angepriesen, wenn Sturmgewehre ganz verboten und das Schiesswesen erst auf Kleinkalibergewehre, später dann auf Schiessbuden-Luftgewe​hre reduziert wird. Denn auch das sei ja eine genügende Möglichkeit den Schiesssport auszuüben.

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    • April 3, 2019

      Halbautomatikwaffen mit grossem Magazin sind “unsere Bürgerwaffen”? Von den knallfreudigen Füdlibürgern vielleicht, ansonsten ganz bestimmt nicht.

      Indem man vorweist, in einem Schützenverein zu sein oder max. zweimal (einmal nach fünf und einmal nach zehn Jahren) nachweist, dass man regelmässig schiesst, zeigt man, dass man den Umgang mit der Waffe kennt. Stärkere Kontrollen wären zwar denkbar, sind aber nicht vorgesehen.

      Wer dagegen in der Armee den Umgang mit der Waffe erlernt hat, darf diese nach Dienstende auch weiterhin behalten wie bisher.

      Sie dagegen glauben wohl, bereits das Ansehen eines Actionfilms reiche aus, um so eine Waffe zu bedienen. Oder warum ist es ihnen wichtig, dass man ganz ohne Nachweis eine Halbautomatik mit grossem Magazin kaufen darf?

      Darüber hinaus kommt ihre “Entwaffnung aller Bürger” bezeichnenderweise ohne eine einzige Entwaffnung eines Bürgers aus. Alle die heute eine solche Waffe besitzen, dürfen sie auch ohne Ausnahmebewilligung behalten.

      So würde der General Ihnen für ihre diffamen Lügenmärchen die Ohren langziehen, wenn er denn noch könnte.

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    • April 3, 2019

      Davon, dass man, Herr Vaucanson, in der Schweiz „ganz ohne Nachweis eine Halbautomatik mit grossem Magazin kaufen darf“ kann keine Rede sein. Das sind nur reflexartige Schauermärchen der Bürgerunterdrücker.

      Schliesslich muss jeder Waffenkäufer für jede Waffe einen Waffenerwerbsschein beantragen, der nur erteilt wird, wenn der potentielle Käufer ein unbescholtener Bürger ist (Strafregisterauszug,​ Leumundszeugnis der Gemeinde usw).

      Solche Falschbehauptungen sind nur im Interesse eines selbsternannten Obrigkeitsapparates der verhindern will, dass die Macht beim Bürger verbleibt. Denn die Macht ist immer dort wo die Waffen sind!

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    • April 3, 2019

      Ich habe einen Nachweis für den erlernten Umgang mit der Waffe gemeint, Herr Knall. Haben Sie das einfach nicht verstanden oder gibt es einen anderen Grund, warum Sie die Aussage aus dem Kontext gerissen haben?

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    • April 3, 2019

      Wissen Sie wer „meint“, Herr Vaucanson? Schnecken! Die meinen sie seien schnell…
      Glauben Sie denn, dass eine Vereinsmitgliedschaft​ oder das dreimalige Schiessen innerhalb von fünf Jahren (ohne Resultatskontrolle) einem „Nachweis für den erlernten Umgang mit der Waffe“ eher entspricht, als eine Prüfung der Voraussetzungen für den Waffenerwerbsschein?
      In beiden Fällen wird nicht festgestellt, ob der Waffenbesitzer etwa treffsicher ist oder ob er die Waffe immer gründlich reinigt. Das ist auch nicht nötig. Wichtig ist nur, dass der Waffenbesitzer ein verantwortungsvoller Bürger ist. Und das wird mit einem Waffenerwerbsschein viel besser eruiert, als mit vorgeschobener Zwangsvereinsmeierei.​

      Im Übrigen geht der „Umgang mit der Waffe“ so: Laden Sie die Waffe, zielen Sie, drücken Sie ab, entladen Sie die Waffe. Fertig. Dafür braucht es keine EU-Gesetze, die nichts anderes als VERBOTE sind.

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    • April 3, 2019

      Ja, das glaube ich. Wieso sollte der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Verein, in dem der verantwortungsvolle Umgang mit der Waffe gelernt wird, oder die die regelmässige Benutzung der Waffe in einer von Fachpersonen betreuten Umgebung, dem nicht eher entsprechen als ein reiner Strafregisterauszug? Perfekt ist das sicher nicht. Aber ein echtes Hindernis ist es für einen verantwortungsvollen Schützen sicherlich auch nicht.

      Im Übrigen gelten die Voraussetzungen für den Waffenerwerbsschein auch für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung.

      Ausserdem: Ob jemand ein verantwortungsvoller Bürger ist, wird mit dem Waffenerwerbsschein auch nicht eruiert. Wie auch?

      Sind Sie, der ganz offensichtlich ein EU-Gesetz nicht von der Teilrevision des Schweizer Waffengesetzes unterscheiden kann, ein verantwortungsvoller Bürger? Schwer zu sagen.

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    • April 4, 2019

      Der Punkt ist, Herr Vaucanson, dass niemand mehr das EU-Entwaffnungsgesetz​ vom Schweizer Waffengesetz unterscheiden kann, wenn wir dies annehmen sollten.
      Nicht mal „verantwortungsvolle“​ Bürger wie Sie…

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    • April 4, 2019

      Schliessen Sie nicht so voreilig von sich auf andere, Herr Knall. Nur weil Sie wenig Ahnung vom Schweizer Waffengesetz haben und es offensichtlich auch nicht für nötig haben, sich darüber zu informieren, bevor Sie hier Unwahrheiten verbreiten, heisst das nicht, dass es allen anderen ebenso geht.

      Am Schweizer Waffengesetz werden mit der Anpassung nämlich nur wenige Punkte geändert, das Gesetz als solches bleibt unverändert bestehen. Die Kategorie “Verbotene Waffen” kennt das Schweizer Waffengesetz auch schon lange – das ist nichts, was jetzt von der EU kommt.

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    • April 4, 2019

      Das ist lächerlich, Herr Vaucanson. Ihre Argumentation, dass das Schweizer Waffengesetz zum Beispiel Minenwerfer oder Handgranaten für Private verbietet, würde ein Verbot von Handfeuerwaffen für Bürger rechtfertigen, zeigt nicht gerade, dass Sie sich wirklich „informiert“ haben.

      Dass das Schweizer Waffengesetz (Ihrer Ansicht nach) „nur in wenigen Pukten geändert werden soll, ist nur eine Verschleierung der Tatsache, dass es dabei um entscheidend wichtige Punkte geht. Aber es zeigt auch, wie „wenig“ es noch braucht um der totalen Bürgerentwaffnung der EU-Rechtsetzung zu entsprechen…

      Und Ihr Rückfall in die Variante „wer Ihren Behauptungen nicht folgt verbreitet Unwahrheiten“ ist hyperschwach.

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    • April 8, 2019

      So habe ich gar nicht argumentiert. Ich habe lediglich festgehalten, dass es nach Schweizer Recht bereits heute diverse verbotene Waffen gibt, für deren Erwerb eine Ausnahmebewilligung notwendig ist. Darunter fallen übrigens nicht nur Explosivkörper, sondern auch Seriefeuerwaffen, Dolche mit beidseitiger Klinge, Klappmesser, Elektroschocker oder Schlagringe.

      Das zeigt einfach, dass das Verbot von Waffen kein neuartiges Diktat der EU ist, sondern eine Kategorisierung, die das Schweizer Waffenrecht schon lange kennt.

      Dass das Schweizer Waffenrecht nur in wenigen Punkten geändert wird ist eine Tatsache und zeigt in diesem Kontext vor allem, dass uns die EU kein neu- oder fremdartiges Gesetz überstülpt, oder wie auch immer Sie das verzerrend bezeichneten. Ob die Änderungen entscheidend sind, ist Gegenstand der Diskussion.

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    • April 8, 2019

      „Neuartig“ Herr Vaucanson, ist nicht, dass es in der Schweiz verbotene Waffen gibt.

      Neuartig ist aber, dass nun ein Diktat der EU diese Kategorisierung im Schweizer Waffenrecht bestimmen soll.

      Allein diese Änderung ist Gegenstand der Diskussion. Und die ist entscheidend!

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    • April 8, 2019

      Es hat zwar lange gedauert, aber ich freue mich, dass Sie das nun endlich einsehen. Und immerhin können wir ja direktdemokratisch über dieses “Diktat” abstimmen.

      Und da wir nun über die eigentliche Änderung sprechen können: Sie mir doch einmal, wer in Zukunft keine Halbautomatik mehr kaufen darf, obwohl er eine kaufen dürfen sollte? Sprich: Wer ausser Diensttuenden, Mitglieder eines Schützenvereins oder Personen, die tatsächlich mit der Waffe schiessen, sollten unbedingt eine Halbautomatik kaufen dürfen?

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