1. Gesellschaft

Viel mehr Rassismus in der Schweiz: Problematik der Rassismus-Strafnorm

Art. 261bis StGB dient nicht der Unterbindung von Ehrverletzungsdelikten gegenüber konkreten Personen oder Personengruppen – wovor alle Bewohner:innen der Schweiz bereits heute in gleicher Weise geschützt sind -, sondern von allgemein gehaltener Kritik an den Gruppen, die einen strafrechtlichen Sonderschutz geniessen.

Seit ihrer Einführung ist diese Strafnorm höchst umstritten – gerade auch, weil sie naturgemäss von politischer Natur ist. Kritiker:innen bemängeln, dass es bei vergangenen Urteilen mitunter nicht um die Bekämpfung von Rassendiskriminierung ging, sondern um die Aburteilung pointierter Meinungsäusserungen zu Migrationsthemen.

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Viel mehr Rassismus in der Schweiz: Problematik der Rassismus-Strafnorm Art. 261bis StGB dient nicht der Unterbindung von Ehrverletzungsdelikten gegenüber konkreten Personen oder Personengruppen – wovor alle Bewohner:innen der Schweiz bereits heute in gleicher Weise geschützt sind -, sondern von allgemein gehaltener Kritik an den Gruppen, die einen strafrechtlichen Sonderschutz geniessen. Seit ihrer Einführung ist diese Strafnorm höchst umstritten – gerade auch, weil sie naturgemäss von politischer Natur ist. Kritiker:innen bemängeln, dass es bei vergangenen Urteilen mitunter nicht um die Bekämpfung von Rassendiskriminierung ging, sondern um die Aburteilung pointierter Meinungsäusserungen zu Migrationsthemen.

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