1. Gesellschaft

Der missbrauchte Artikel 261

Es war einmal

Gut gemeint war die Einführung des Rassismusartikel  1995 nach dem erfolglosen Referendum der Schweizer Demokraten, von AfM, vom «Komitee für eine liberale Gesetzgebung», vom «Komitee für Freiheit im Denken und Reden» und der Ligue vaudoise.

54.6 % der Schweizerinnen und Schweizer sagten Ja zur Maulkorbinitiative und waren sich wohl auch nicht der Auswüchse bewusst, die wir heute haben. Immer mehr wird von linken Juristen und Organisationen und Verbänden versucht, anstelle der ursprünglichen Idee Rassenanfeindungen zu unterbinden, die Meinungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger auf juristischem Wege zu torpedieren und damit kritische Stimmen in diversen Diskussionen mundtot zu machen.

Damit öffnet man natürlich radikalen Kreisen Tür und Tor und treibt unbescholtene Bürger in eine extremistische Ecke, wo diese schlicht und einfach nicht hingehören.

Die Entstehung

Um den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung​ von 1965 zu ermöglichen, wurde das Strafgesetzbuch 1995 um den unten wiedergegebenen Art. 261bis ergänzt.[15]

http://de.wikipedia.o​rg/wiki/Rassismus-Str​afnorm

Die Idee

Die Rassismus-S​trafnorm (ugs. Antira​ssismusgesetz, auch Rassismusartikel​) ist der Artikel 261bis des schweizerischen Straf​gesetzbuches und der gleichlautende Artikel 171c des Militärstrafgeset​zes, die Rassendiskriminierung​ und Volksverhetzung ​unter Strafe stellen. Die Vorschrift schützt als Rechtsgut die Men​schenwürde der Einzelnen und mittelbar den öffentlichen Frieden aller.

http://de.wik​ipedia.org/wiki/Rassi​smus-Strafnorm

Die SVP widersetzte sich damals der Vorlage nicht in der Erwartung, dass die Strafnorm einigen notorischen Holocaust-Leugnern und Nazi-Ideologen das Handwerk lege. Diese Erwartung erwies sich leider als falsch. Die Strafnorm wurde dazu missbraucht, um Kritiker der Missstände an unserer Asyl- und Ausländerpolitik einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. 

http://www​.schweizamsonntag.ch/​blog/695/

Die Realität

Die Justiz muss sich heute aufgrund dieses missbrauchten Artikels mit einer ganzen Fülle an Anzeigen beschäftigen , die unter dem Deckmantel des Rassismus-Artikels zur Anzeige gebracht werden. Leider untersützen auch linke Juristen wie z.B. der SP Nationalrat Daniel Jositsch den Missbrauch dieses Artikels und unterhalten damit Ihre Politik und Wähler und auf der anderen Seite das ganze Justizsystem, was wiederum überwiegend sinnlos enorme menschliche und finanzielle Kapazitäten bindet.

Leider werden auch immer wieder Fälle zur Anzeige gebracht, wo auch gemäss Bundesgericht die Aussagen nicht nachgewiesen werden konnten. Unter dem Deckmantel dieses Artikels werden je länger je mehr die Schweizerinnen und Schweiz benachteiligt. Wer sich in irgendeiner Form benachteiligt fühlt, kann offenbar zu jedem Anlass die Rassismus-Keule schwingen und wiederum Pauschalanschuldigung​en gegen unbescholtene und rechtsschaffende Bürgerinnen und Bürger tätigen.

Anbei sind einige Bundesgerichtsurteile​ aufgeführt, welche eindrücklich aufzeigen, dass dieser Wolf im Schafspelz abgeschafft werden muss:

http://www.ekr​.admin.ch/themen/d151​.html

http://www.ekr​.admin.ch/dienstleist​ungen/d524/2010-031N.​html

Auch die politische Meinungsäusserung mittels Plakaten oder Abstimmungsparolen und -kampagnen wird durch linke Realitätsverweigerer versucht zu unterwandern. Einmal mehr zeigt sich leider, dass sich gewisse Kreise lieber an Meinungseinfalt anstelle der Meinungsvielfalt erfreuen.

http://www​.ekr.admin.ch/dienstl​eistungen/d524/2007-0​65N.html

Die untaugliche Praxis der Gerichte

Art. 261bis StGB «Rassendiskriminierun​g»

Für die Durchsetzung der Rassismus-Strafnorm sind die Justizbehörden zuständig. Beim Strafrechtsartikel handelt es sich um ein Offizialdelikt, das heisst, jede Person kann einen Vorfall, den sie als Verstoss gegen die Bestimmung empfindet, bei der nächsten Polizeistelle bzw. bei einem Untersuchungsrichter melden. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und, falls er als genügend erhärtet angesehen wird, eine Strafverfolgung einzuleiten.
http://www.ekr.admin.​ch/themen/d178.html

Gerade die Tatsache, dass es sich hierbei um ein Offizialdelikt handelt, öffnet dem Missbrauch Tür und Tor. Eine mundtote Gesellschaft ist nicht mehr denk-, kritik- und überlebensfähig .  Eine  kontroverse Debatte wird dadurch gänzlich verunmöglicht.

Dies zeigen auch die jüngsten Auswüchse im Fall des Komikers Rocchi. In einer fragwürdigen Art und Weise hat ein Basler Musiker unter Anrufung des Antirassismus-Gesetze​s   den Komiker Massimo Rocchi angeklagt.

http://ww​w.tageswoche.ch/de/20​14_03/schweiz/629678/​dem-antirassismus-ges​etz-einen-baerendiens​t-erwiesen.htm

Fazit​

Der Artikel war 1995 gut gemeint und wurde von der Schweizer Bevölkerung wohl auch deshalb mit einem Ja abgesegnet. Rund 18 Jahre später müssen wir völlig konsterniert feststellen, dass der Nutzen verglichen mit dem Aufwand verschwinden klein ist und nicht wenige Menschen völlig zu unrecht kriminalisiert werden.

Die Befürworter dieses Artikels erweisen der Demokratie einen Bärendienst, wenn Sie weiterhin an diesen hetzerischen Artikel festhalten wollen.  

Eine freie Gesellschaft mit direkter Demokratie wie die Schweiz braucht die Meinungsfreiheit und keinen, in der heutigen Form, nutzlosen Artikel. Die SVP Schweiz nimmt sich glücklicherweise dieser Problematik an und macht auf nationaler Ebene einen Vorstoss. Der gesunde Menschenverstand muss deshalb zur Überzeugung kommen:

Abschaffung und ersatzlose Streichung des Artikels Art. 261bisaus der Bundesverfassung!

ht​tp://www.nzz.ch/aktue​ll/schweiz/rassismusg​esetz-soll-abgeschaff​t-werden-1.18260785

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