1. Sonstiges

Richterliche Unabhängigkeit beim Verwaltungsgericht Kt. ZH

Grösste Be­den­ken zur rich­ter­li­chen Un­ab­hän­gig­keit bei der höchs­ten Ver­wal­tungs­ge­rich​​​ts­bar­keit im Kan­ton Zürich

Mit einem unter der Geschäftsnummer VB.2016.00628 publizierten (noch nicht rechtskräftigen) Urteil hat die 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich unter Abteilungspräsident Dr. iur. Iso Schumacher, Grüne Partei und den Beisitzern Dr. iur. Tamara Nüssle, SP, Mitglied Demokratische Juristen sowie dem im Teilamt wirkenden Richter Dr. iur. Marco Donatsch, BDP, entschieden, dass der Kanton Zürich die Gewerkschaft VPOD als ständigen Verhandlungspartner anerkennen muss.

Richter Dr. Donatsch ist Partner einer Anwaltskanzlei und vertrat unter anderem die SEV Gewerkschaft des Verkehrspersonals als Parteienvertreter vor dem Bundesverwaltungsgeri​​​cht.

Die Konstellation dieses Spruchkörpers und die vorgenannten Fakten geben mir zu grössten Bedenken Anlass betreffend der richterlichen Unabhängigkeit bei der höchsten Verwaltungsgerichtsba​​​rkeit in unserem Kanton.

Personen haben auf diesen Beitrag kommentiert.
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Comments to: Richterliche Unabhängigkeit beim Verwaltungsgericht Kt. ZH
  • Februar 27, 2017

    Liebe Herren Amrein und Ecklin,
    Nun, man kann immer irgendwo etwas böses vermuten, wenn man will. .
    Nehmen wir an, die genannten Richter wären parteilos gewesen und hätten dasselbe gesagt?
    Oder die drei Richter wären aus bürgerlichen Parteien gewesen und hätten dasselbe gesagt?
    Den VPOD gibt es als Organisation schon sehr lange. Und ist selbstverständlich legitimiert mit dem Kanton Verhandlungen zu führen. Der Kanton als Arbeitgeber braucht einen kompetenten Personalverband, der als Vertreter der Arbeitnehmer die Anstellungsbedingunge​n aushandeln kann. Dem sagt man Sozialpartnerschaft.

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    • Juli 19, 2021

      Sehr geehrter Herr Müller:
      das “System” basiert auf dem Parteienproporz. Ist das, etwa in Frankreich und Italien gelentende Magistratensystem besser? Ich bin mir dazu nicht schlüssig (gerade etwa vor dem Hintergrund des Zeitpunkts der Untersuchungen und “angesagten” Anklagen von Herrn Fillon und Frau Le Pen – und ich möchte explizit festhalten, nicht der Tatbestände). Zielführender wäre sicher auch, wenn der Spruchkörper bei solch (meines Erachtens) hoch politischen Fällen auf 5 Mitglieder vergrössert werden könnte. Dazu verweise ich Sie auch auf meinen Kommentar zur Antwort Pfister. Die Personalverbände der kantonalen Mitarbeiter sind kompetente Verhandlungspartner. Ob der VPOD (mir rund 2000+ Mitgliedern innerhalb der Verwaltung) eine gesetzliche Grundlage für sein Walten erhält, wir sich anlässlich der – aufgrund dieses VG Urteils – bevorstehenden Legiferierung zeigen.

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  • März 1, 2017

    DIe Platte mit den linken Richtern ist alt und hat einen Sprung. Haben Sie die Urteilsbegründung gelesen? Dort erkären die Richter detailliert, wie sie zu ihrem Urteil kommen. Wie wäre es, wenn SIe Ihren Vorwurf der Gesinnungsjustiz ebenso begründen?

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    • Juli 19, 2021

      Sehr geehrter Herr Pfister:
      ich habe die Urteilsbegründung sehr wohl gelesen. Das diese Begründung einem Jungmitglied (31!) einer kommunistischen Jungpartei passt (“Junge Grüne”), ist einleuchtend. Die “Meinung” der beiden Richter von GP und SP do. Dass aber ein Anwalt und Vertreter einer Gewerkschaft vor BG in diesem Spruchkörper mitwirken darf, ist höchst bedenklich. Die entsprechenden Ausstandsregeln beim höchsten Verwaltungsgericht im Kanton Zürich wurden entweder verletzt oder müssen zwingend angepasst werden! So darf etwa ein Mitglied des Hauseigentümerverband​s beim OG des Kt. Zürich kann auch nicht in Mietsachen urteilen. Schade auch, dass die ehemals in Zivilprozessrecht geltenden Regelung der Erhöhung des Spruchkörpers auf 5 Mitglieder im Züricher Verwaltungsrecht nicht vorgesehen ist.

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