1. Sonstiges

Auch Fifa, Uefa und SFV unterstehen dem Rechtsstaat

Man kann zwei­fel­los ge­teil­ter Mei­nung sein über Chris­tian Con­stan­tin, den Präsidenten des FC Sion. Als Kämpfer für die Ge­rech­tig­keit ist er, der sich wei­gert ehe­ma­li­gen Spie­lern und Trai­nern aus­ste­hende Löhne zu zah­len, auch eher unglaubwürdig. In einem Punkt hat Con­stan­tin aber recht: Auch Fussballverbände wie Fifa, Uefa und der Schwei­ze­ri­sche Fuss­ball­ver­band ste­hen nicht über dem Rechtsstaat!

Peter Schlemihls Politblog

 

 

Ue​fa und Swiss Foofball League missachten Gerichtsentscheide

D​er Entscheid, ob der FC Sion seine Transfersperre eingehalten hat, ist noch hängig. Ein Entscheid des Internationalen Sportgerichtshof CAS steht noch aus. Trotzdem hat die Uefa den FC Sion von der Europa League ausgeschlossen. Das waadtländer Kantonsgericht hat daraufhin entschieden, dass dieser Ausschluss unverzüglich rückgängig gemacht werden muss. Die Uefa hat diesen Entscheid des Gerichts ignoriert. Auch wenn der FC Sion betreffend Transfersperre wahrscheinlich im Unrecht ist, ändert das nicht daran, dass sich die Uefa nicht hinwegsetzten kann. Das gleiche gilt für die Swiss Football League, die den betroffenen Spielern des FC Sion die Spielberechtigung gegen das Spiel gegen den FC Basel entzog und sich damit über einen Entscheid des Bezirkgerichts Martigny.

 

Problem​ innerhalb der „Fussball-Familie“ lösen

Fifa-Präsident​ Sepp Blatter betont immer wieder, dass Probleme innerhalb der „Fussball-Familie“ gelöst werden sollten. Die Fifa unternimmt deshalb alles um zu verhindern, dass sich Beteiligte wie Spieler, Vereine und Verbände bei Unstimmigkeiten an zivile Gerichte wenden.

 

Fragwürdi​ger Vertrag zwischen Vereinen und Swiss Football League

Die Swiss Football League verlangt beispielsweise (auch auf Druck der Fifa), dass sich Super- und Challange League-Vereine vertraglich verpflichten, sich nicht an zivile Gerichte zu wenden. Eine solche vertragliche Verpflichtung widerspricht aber grundlegend den Prinzipien eines Rechtsstaats wie der Schweiz. Denn in einem Rechtsstaat müssen alle natürlichen und juristischen Personen die Möglichkeit haben sich an ein Gericht zu wenden. Ein vertraglicher Verzicht auf dieses Grundrecht ist – selbst wenn er freiwillig erfolgt – grundsätzlich nichtig.

 

Erinneru​ng an das Bosman-Urteil

Die „Fussball-Familie“ hatte bereits 1995 eine herbe juristische Schlappe hinnehmen müssen. Schon damals hatten die Fussballverände gemeint, sie müssten sich nicht an europäische Rechte halten. Der Europäische Gerichtshof hat damit aber klar aufgeräumt und Fussballspieler dürfen seither nach Ablauf des Vertrags den Verein ablösefrei wechseln, wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Beim Fall FC Sion könnte es bald um mehr gehen als um die sechs getätigten Transfers sondern ganz allgemein um das Verhältnis zwischen mächtigen Sportverbänden und dem Rechtsstaat Schweiz.

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