1. Sonstiges

Ungerechtfertigte Schelte am Bundesgericht

Unter dem Titel “Ein abwegiges Urteil” betreibt die “NZZ am Sonntag” (Nr.40 vom 3. Oktober 2015 auf Seite 19) einmal mehr ungerechtfertigte Bundesgerichts – Schelte. Zum BGE über den Online-Handel mit Medikamenten urteilt der Autor (knu.): “Das ist abwegig, doch so will es das Bundesgericht”.

Mit diesem Satz gibt ‘knu’ zu erkennen, dass er weder den Bundesgerichtsentsche​id im Wortlaut noch die dazu gehörige Gesetzgebung studiert hat. Wie allgemein bekannt ist, darf das Bundesgericht Gesetze nicht abändern, sondern nur auslegen – soweit der Gesetzgeber dazu Freiraum gewährt.

Im vorliegenden Fall sagt das Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) in Art. 27 zum Versandhandel:

1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.

2 Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

a.für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt;

b.keine Sicherheitsanforderun​gen entgegenstehen;

c.die​ sachgemässe Beratung sichergestellt ist;

d.eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.

Dieser Artikel 27 des HMG lässt dem Bundesgericht keine Auslegungswahl. Er müsste von der Legislativen geändert werden.

Abhilfe kann hier auch die Kategorisierung der Arzneimittel nicht schaffen. Artikel 23 HMG sagt:”1 Die Arzneimittel werden in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht​ eingeteilt. 2 Es wird eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel gebildet.”

Diese frei verkäuflichen Arzneimittel werden in der “Verordnung über die Arzneimittel (SR 812.212.21)” beschrieben in Artikel 27:

1 Ein Arzneimittel wird in die Kategorie der frei verkäuflichen Arzneimittel (Abgabekategorie E) eingeteilt, wenn:

a.es einen Wirkstoff enthält, der in der Stoffliste E aufgeführt ist;

b.es nicht unter die Kategorien A-D fällt; und

c.seine Anwendung keine Fachberatung erfordert.

2 Diese Arzneimittel können … von allen Personen abgegeben werden.

Zu diesen frei verkäuflichen Arzneimittel gehören die angeführten Produkte Aspirin, Bepanthen, Kamilosan nicht und damit kann Aspirin weder bei Aldi noch bei Denner in beliebigen Mengen bezogen werden.

Das kann auch das Bundesgericht nicht ändern, denn ein Urteil darüber, welche Stoffe in welche Liste gehören, kann das Bundesgericht nicht fällen.

Betrüblich bleibt, dass die NZZ am Sonntag mit dem Satz “Online Handel ist längst Realität. Das scheint bei den Bundesrichtern nicht angekommen zu sein” das Bundesgericht für Dinge verantworlich machen will, die dieses Gericht nicht betreffen.

Im vorliegenden Fall musste das Bundesgericht so entscheiden, wie es entschieden hat.

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