1. Gesellschaft

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Völkerrechtli​​cher Rasenmäher

Der Europäische Ge­richts­hof für Men­schen­rechte ­befasst sich immer in­ten­si­ver mit Fra­gen, in denen von Ver­let­zung der Men­schen­rechte keine Rede sein kann. Damit schwächt er seine Le­gi­ti­ma­tion und ­schadet vor allem sich selbst.

Die Europäische Menschenrechtskonven­​​tion (EMRK) wurde geschaffen als Reaktion auf die massiven Menschenrechtsverletz​​ungen der Nazis. Seither können Staaten bei Verletzungen der in der EMRK garantierten Menschenrechte vor einem internationalen Gericht, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), zur Rechenschaft gezogen werden. Dieser Aufgabe ist der EGMR in den letzten fünfzig Jahren in beeindruckender Weise nachgekommen. In der Wahrnehmung dieser ihm ureigenen Aufgabe liegt auch heute noch seine berechtigte Legitimation. Erinnert sei aus jüngerer Zeit nur an jenen Fall, bei dem der EGMR der Sache nach die CIA wegen Entführung und Folter verurteilt hat (el-Masri, Mazedonien, Urteil vom 13. 12. 2012); ein Fall, der die Bedeutung des EGMR zeigt, war doch der amerikanische Supreme Court zu feige, sich dieses schrecklichen Falles anzunehmen.

Von Martin Schubarth, von 1982 bis 2004 ­Bundesrichter.

 

D​​er EGMR befasst sich aber seit längerer Zeit immer intensiver mit Fragen, in denen von Verletzung der Menschenrechte keine Rede sein kann, und kommt so immer häufiger zu Verurteilungen, die in vielen Ländern als fragwürdig empfunden werden.

 

So wurde die Schweiz verurteilt, weil die Schweizer Gerichte in zutreffender Anwendung schweizerischen Rechts ­einen illegalen Hausbesetzerverein, der seit Jahren Gesetze verletzt hatte, aufgelöst hatten (Verein Rhino, Schweiz, Urteil vom 11. 10. 2011). Der Sache nach schuf der EGMR damit ein «Menschenrecht» (!) auf Fortführung gesetzwidriger Vereinstätigkeit. Mit einer solchen Perversion der Menschenrechte schwächt der Gerichtshof seine Legitimation und schadet damit vor allem sich selbst.

 

Der Rechtsstaat wird verkannt.

Ein neuer Fall, der letztes Jahr Aufsehen erregt hat und der demnächst auf Begehren der Schweiz vor der Grossen Kammer neu aufgerollt wird, ist die Causa Gross, Schweiz (Urteil vom 14. 5. 2013). Hier wurde die Schweiz – ­wegen Verletzung von Menschenrechten! – verurteilt, weil die schweizerische Gesetzgebung hinsichtlich des assistierten Suizids zu wenig präzise sei; die Beschwerdeführerin, die sich vergeblich um einen assistierten Suizid bemüht hatte, sei deshalb wegen Ungewissheit über ­ihre Zukunft in erheblicher Weise geängstigt worden. Es handelt sich um eine ältere Frau, die seit Jahren den Wunsch zu sterben hat, ohne an einer schweren Krankheit zu leiden.

 

Der Fall macht in mehrerer Hinsicht deutlich, wie leicht, um nicht zu sagen skrupellos, der EGMR sich verrennt.

Das Urteil ist mit einer knappen Mehrheit von vier zu drei Richterstimmen zustande gekommen. Hier fragt man sich: Wenn drei der beteiligten Richter mit ­guten Gründen keine Verletzung von Menschenrechten erblicken können, müsste dies die anderen Richter nicht zu grösserer Zurückhaltung bewegen?

Dieser Entscheid bedeutet, falls er bestätigt wird, dass aufgrund eines richterlichen Strassburger Verdiktes der Staat die Abgabe von tödlich wirkenden Mitteln an gesunde Menschen zu regeln hätte, wobei unklar bleibt, ob eine Regelung, die eine solche Abgabe strikte verbietet, von der Strassburger Richtermehrheit geschluckt würde. Es besteht danach also ein Menschenrecht auf klare gesetzliche Regelung dieser Materie. Das ist nicht nachvollziehbar. Die EMRK schützt in erster Linie das menschliche Leben, und ein Staat, der seinen Schutzpflichten, die er gegenüber seinen Bürgern hat, nicht hinreichend nachkommt, kann sich wegen Verletzung des Rechts auf Leben verantwortlich machen. Die EMRK schützt auch das Recht auf Selbstbestimmung.

​​

Aber kann sich daraus die – menschenrechtlich geschützte! – Pflicht des Staates ergeben, die Abgabe tödlich wirkender Mittel klar zu regeln ?

Die Richtermehrheit übergeht – und das ist typisch für die Strassburger Richtermentalität –, dass es Fragen gibt, die im gesellschaftlichen Diskurs eines Staates erörtert werden müssen und sich erst dann gesetzlich regeln lassen, wenn eine mehrheitsfähige Lösung gefunden wird. Fragen des assistierten Suizids sind äusserst delikat, wie die Diskussionen der letzten Jahre gezeigt haben. Wenn ein Staat deshalb nicht zu klareren Lösungen kommt, als dies heute in der Schweiz der Fall ist, darf man ihm dies nicht vorwerfen.

Die abweichende Auffassung der Richtermehrheit ist typisch für ein in Strassburg verbreitetes Denken, das die Bedeutung der Demokratie und ihrer Institutionen für einen funktionierenden Rechtsstaat verkennt. Dahinter steckt eine im Völkerrecht verbreitete Mentalität: Man beruft sich auf den Vorrang des Völkerrechts und vor allem der vom EGMR abschliessend definierten Menschenrechte. Völkerrechtler pflegen mit dem völkerrechtlichen Rasenmäher alle demokratischen Probleme wegzuschneiden, um sich dann mit ihresgleichen auf der so präparierten Spielwiese ungestört zu tummeln.

Merkwürdig berührt, dass der EGMR nur ­gerade zwei Staaten – Belgien und Luxemburg – anführen kann, die eine detailliertere Regelung für die Euthanasie und den assistierten Suizid getroffen haben. Dies steht im Widerspruch zu seiner sonst üblichen Argumentation, es be­stehe in den Rechtsordnungen der Europaratsstaaten eine gewisse Tendenz, die man dann zum massgebenden europäischen Recht erhebe; eine allerdings unhaltbare Argumenta­tion, da auch eine einheitliche Regelung in 46 europäischen Staaten nicht bedeutet, dass die abweichende Regelung des 47. Staates EMRK-widrig wäre.

 

Schlussfo​​lgerungen;

 

1.  Erfreulicherweise folgt Herr EX-Bundesrichter Schubarth, SP-Mitglied, nur seinem Gewissen & seinem ausgeprägten Sinn für das Recht, keinesfalls jedoch lässt er sich leiten etwa von politischen Überlegungen, was ihn umso ehrenswerter macht. Angesichts der Tatsache,  was für Staatsanwälte, Richter, Bundesrichter & eben speziell Richter/Innen am europäischen Gerichtshof für Menschenrechte heute schon schalten und walten, letztere sich rechtswidrig z.B. schon als gesetzgebende Behörde neuerdings sogar aufspielen, ist Herr Schubart schon einer der wenigen löblichen Ausnahmen.

 

​​

2.  Seit dem parlamentarischen kalten Staatsstreich auf die Konkordanz & die Regeln der direkten Demokratie, so nach dem Motto  “divide et impera”, wurde von einer Links/Grünen/CVP Mehrheit im Parlament in der Folge die MEI & die Ausschaffungsinitiati​​ve verurteilter Schwerkrimineller wegen Vergewaltigung, Totschlag, schwerer Drogenhandel, Sozialhilfemissbrauch​​ etc. unter – meine Meinung –  klarem Missbrauch der EMRK der Vollzug dieser von Volk & Ständen gutgeheissenen Initiativen undemokratisch & auch verfassungswidrig hintertrieben bis heute, mit der Begründung, diese verletzten das Verhältnismässigkeits​​prinzip. Das ist eine faule Ausrede zu reinem politischem Manöver, denn die Menschenrechte prüfen zuvor ja schon die mit der jeweiligen Straftat befassten Richter/Innen, uns sie setzen ja auch
dem entsprechend das Strafmass dann fest, womit die Verhältnismässigkeit in jedem Fall gewahrt bleibt.

 

3.  Das so entstandene Links/Mitte Bündnis hat jetzt eine Mehrheit im Nationalrat & Bundesrat, weshalb rein politisch motiviert – unter Missbrauch der EMRK – die politische Umsetzung dieser Verfassungstexte verhindert, somit diese unsere bisherige Demokratie auch ausser Kraft gesetzt wird, weil sie damit völlig blockiert wird.

 

4.  Ich sehe keinen juristischen oder gar verfassungsrechtlich möglichen Grund für die Nichtanwendung unten stehender zwei Bundesverfassungstext​​e Art. 121 & 121a i.S. Ausschaffungsinitiati​​ve & der selbständigen Steuerung der Einwanderung, wohl aber eine völlig nicht-demokratische Blockadepolitik obgenannter Kräfte nach dem rein politischen Prinzip; “divide et impera”.

 

Ausschaffungsini​​tiative & MEI in der Bundesverfassung wortwörtlich;

9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern

1 D​​ie Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2 Ausländeri​​nnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

a.wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oderb.missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.3

4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.4

5 Ausländ​​erinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.5

6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.6

1​*​ Mit Übergangsbestimmung.
2​​ Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 9. Febr. 2014

 

Beschränkung​ der Zuwanderung; MEI

1​ D​ie Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftliche​​n Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligun​​gen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit​​ und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4​​ Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB

 

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Comments to: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
  • März 15, 2015

    Quelle;

    http://www​.weltwoche.ch/ausgabe​n/2014-10/essay-voelk​errechtlicher-rasenma​eher-die-weltwoche-au​sgabe-102014.html

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  • März 15, 2015

    Da haben wir es, die Mehrheit der SP/Grünen/CVP/BDP-Fra​ktion des Nationalrates hat nach dem Prinzip “teile & herrsche” den von Volk & Ständen abgelehnten Gegenvorschlag zur Ausschaffungsinitiati​ve rechtskräftig verurteilter schwer Krimineller gutgeheissen, und nicht die Ausschaffungsinitiati​ve.

    Diese Mehrheit von Nationallräte/Innen futieren sich offensichtlich um die Mehrheit der Wähler, bis zum Wahlherbst 2015 dann, wo die Saat dieser Ernte mit Sicherheit einzuholen ist.

    Quelle;
    http​://bazonline.ch/schwe​iz/standard/Keine-Aus​schaffungen-in-Haerte​faellen/story/1492097​0

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  • März 16, 2015

    Die Annahme der MEI ist kein Menschenrechtsproblem​. Ich habe ausser Ihnen auch noch nirgendwo gesehen das jemand da eine Verbindung konstruiert hätte.

    Bezüglich der Ausschaffungsinitiati​ve sieht das anders aus. Die in Absatz 2 festgelegten Automatismen nach Deliktart können Situationen schaffen wo sowohl die Grundrechte gemäss Schweizerischer Bundesverfassung als auch die europäische Menschenrechtskonvent​ion verletzt werden. Das betrifft z. B. Art. 8 “Rechtsgleichheit” oder Art. 14 “Recht auf Ehe und Familie”.

    Wir hatten die Diskussion bereits einmal, Herr Hottinger, und sind übereingekommen das es durch die Automatismen zu Ausschaffungen aus Bagatellgründen kommen kann.

    Der Souverän eines Staates hat grosse Macht, aber zumindest in Rechtsstaaten auch eine Verantwortung diese Macht nicht zu missbrauchen. Deshalb gibt es gewisse Grundregeln die eingehalten werden sollten.

    Den verlinkten Artikel in der Weltwoche finde ich teilweise empörend. Schon der Satz

    “Wenn drei der beteiligten Richter mit ­guten Gründen keine Verletzung von Menschenrechten erblicken können, müsste dies die anderen Richter nicht zu grösserer Zurückhaltung bewegen?”

    offenbar​t ein extrem seltsames Verständnis für Abstimmungen und Demokratie.

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    • Juli 19, 2021

      @ F. Wagner,

      Sie schreiben;
      “Die in Absatz 2 festgelegten Automatismen nach Deliktart können Situationen schaffen wo sowohl die Grundrechte gemäss Schweizerischer Bundesverfassung als auch die europäische Menschenrechtskonvent​​ion verletzt werden. Das betrifft z. B. Art. 8 “Rechtsgleichheit” oder Art. 14 “Recht auf Ehe und Familie”. “

      Das ist doch alles nur ein die EMRK missbrauchendes politisches Schattenboxen der parlamentarischen links/Mitte Fraktion & des derzeitigen linkslastigen Bundesrates, weil

      gerade die Verhältnismässigkeit

      ist gemäss unserer eigenen Bundesverfassung – und an diese müssen sich die Straftaten beurteilenden Richter, bis zu vier Instanzen – in Gottes Namen ja auch halten, zu 100 % abgedeckt wie folgt;

      Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

      1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

      2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

      3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

      4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

      Frage​; Liegt es aber in INTERESSE der ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT, wenn durch diese offensichtliche Blockierung jährlich um die 16’000 gemäss nachfolgendem Bundesverfassungsarti​kel auszuschaffenden, rechtskräftig verurteilter Schwerverbrecher (also Kleinkriminelle sind ja ausgeschlossen) weiterhin in der Schweiz frei herumlaufen ?

      Art. 121 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich*12

      1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

      2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

      3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

      a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder

      b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.3

      4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.4

      5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.5

      6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.6

      1* Mit Übergangsbestimmung.

      2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 9. Febr. 2014

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    • Juli 19, 2021

      “Den verlinkten Artikel in der Weltwoche finde ich teilweise empörend. Schon der Satz

      “Wenn drei der beteiligten Richter mit ­guten Gründen keine Verletzung von Menschenrechten erblicken können, müsste dies die anderen Richter nicht zu grösserer Zurückhaltung bewegen?”

      offenbar​​t ein extrem seltsames Verständnis für Abstimmungen und Demokratie.”

      Was Sie aber nie in der Weltwoche lesen werden, ist Folgendes:

      “”Wenn 49,7% der Stimmbürger mit ­guten Gründen Nein zur MEI stimmten, müsste dies die Zufallssieger nicht zu grösserer Zurückhaltung bewegen?”

      Rücksich​t auf Minderheiten fordern die nur, wenn sie selber die Minderheit sind.

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    • Juli 19, 2021

      @ St. Pfiste@ Urs Gassmann,

      Merci für Ihre Antwort, ich kann es so gut nachvollziehen, und akzeptiere diese auch so.

      Umso mehr ich mit Ihren Schlussfolgerungen am Schluss Ihres Votums zu 100 % selber einig gehe.r,

      Rücksicht auf Minderheiten zu nehmen, da bin ich ganz bei Ihnen zu 100 %, denn das ist ja eine der primären Stärken, gerade unserer auf der ganzen Welt wohl einzigartigen direkten Demokratie, von unten nach oben, während die jetztige EU doch im Gegensatz dazu noch von oben nach unten praktiziert resp. “regiert” wird, nämlich direkt am Volke vorbei. Das höre ich immer wieder von französischen & deutschen Bürgern/Innen. Alle vier Jahre dürfen die Europa-Abgeordneten in Strassburg zwar gewählt werden, doch dieses “Parlament” ist auch nur eine reine “Alibiübung”, denn gesetzgeberische Vollmachten hat es alleine keine, wie wir dies bei uns gewohnt sind. Gesetze bestimmen primär die EU-Koimmissare/Innen,​ und genau dies gefällt einer links/grünen Mehrheit i.d. Schweiz natürlich verständlicherweise auch sehr, weil dann könnten sie auch endlich so schalten & walten ohne das lästige Volk,
      weshalb auch bereits tüchtig an der Aufstellung von grösseren Hürden i.S. der Volks-Initiativen gebastelt wird, und auch sogar an deren vollständigen Abschaffung. Darum; “Wehret den Anfängen, und macht den Hag nicht zu weit (Brüssel).” Niklaus von Flüeh (Bruder Klaus, geistig- ethischer Vater der Schweiz).

      Ich hoffe doch, da gehen Sie auch einig mit mir, rein vom Prinzip her, oder nicht ?

      Wo ich Ihnen aber nicht zustimmen kann, ist dieser elementare Unterschied, dass hier eine Wahl bundesweit nach Stimmanteil und einer Mehrheit der Stände nun mal gewonnen wurde, ob es uns individuell gefällt oder nicht, dies ist dann einfach in einer Demokratie neidlos anzuerkennen, und vor allem auch durchzusetzen, zu e x e k u t i e r e n ohne wenn und aber, auch von der höchsten Exekutive, nämlich dem Bundesrat, ob es ihm gefällt oder nicht, spielt da überhaupt keine Rolle. Wenn nicht, bedeutet das nichts weniger als einen direkten Angriff auf unsere direkte Demokratie, auch die Gewalten-Teilung. Das ist ja gerade unsere Stärke, der Stimmbürger/Innen sind der “Chef”, die Bundesräte/Innen “nur” unsere Angestellten, die sich ja auch von unseren Steuergeldern sehr gut bezahlen lassen. Der BR-Eid verpflichtet sie ja auch dazu.

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    • Juli 19, 2021

      Ach Stefan Pfister ein Demokratischer Volksentscheid mit Richterentscheide gleichsetzen, das hinkt doch. Aber nehmen wir zu Kenntnis und bedanke mich 2x

      1. Ja dann also -wenn eh beides das gleiche ist- können wir also darauf verzichten, dass Richter entscheiden welche Abstimmungen zu gelten haben oder nicht, wenns eh das gleiche ist. Danke

      2. ” 49,7% der Stimmbürger ” Wenn die also nicht akzeptieren und respektieren, dass sie die Abstimmung verloren haben wäre dies also

      “offenbar​​t ein extrem seltsames Verständnis für Abstimmungen und Demokratie.”

      Danke​ ich werde sehr gerne auf diese Aussage zurückkommen

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    • Juli 19, 2021

      Herr Hottinger:

      Nichts spricht dagegen Schwerkriminelle auszuschaffen. Versuche von “Schwerkriminellen” über den EGMR einer Ausschaffung zu entgehen schlagen regelmässig fehl, der EGMR bestätigt viele Ausschaffungsurteile.​

      Leider sind entgegen Ihrer Aussage Kleinkriminelle nicht von Ausschaffungen ausgeschlossen. In verschiedenen der Deliktarten kann es sehr wohl dazu kommen das auch Kleinkriminelle oder Menschen mit Einzeltaten und ohne Wiederholungsgefahr ausgeschafft werden. Da kann ein Richter zum Beispiel zu Sozialhilfemissbrauch​ in einem geringfügigen Fall gern ein verhältnismässiges Urteil sprechen … die Ausschaffung erfolgt jedoch trotzdem automatisch nach Deliktart. Und wenn für eine Straftat ein Schweizer und ein Ausländer vor Gericht unter Umständen eine Verwarnung oder eine bedingte Geldstrafe erhalten, der Ausländer jedoch zusätzlich seine wirtschaftliche Existenz verliert, seine Wohnung, sein Familienleben etc., dann ist es gerade bei Bagatellfällen (bzw. bei Tätern die nicht die öffentliche Sicherheit gefährden) nicht verhältnismässig.

      ​Was Sie weiter schreiben als Antwort auf Herrn Pfister, das es gerade eine Stärke der direkten Demokratie wäre Minderheiten zu schützen, da bin ich leider überhaupt nicht mit Ihnen einig. Die direkte Demokratie ist extrem anfällig für Populismus, und durch zusätzlich fehlende Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde​ wie sie in anderen Rechtsstaaten üblich ist haben Minderheiten kaum eine Chance sich gegen für sie unfaire Abstimmungen zu wehren. Will eine Mehrheit eine Minderheit im Lande benachteiligen ist das über die direkte Demokratie ohne grosse Probleme möglich.

      Bezüglich​ der “Qualitäten” der direkten Demokratie möchte ich auch noch auf Sachverhalte hinweisen wie z. B. das noch 1959 das Volk das Frauenwahlrecht abgelehnt hat … eine Diskriminierung eines grossen Teils der Bevölkerung in einer Zeit, als andere europäische Länder das Frauenwahlrecht teilweise bereits seit Jahrzehnten kannten.

      Ich bin sicher das sich mancher Schweizer Stimmbürger viel Selbstbewusstsein aus der Tatsache holt das er zu Themen direkt mitbestimmen kann … aber es hat hohe Risiken. Wir alle können mal zu einer benachteiligten Minderheit gehören. Und die letzte Rekursmöglichkeit gegen unfaire, diskriminierende Gesetzgebung will uns die SVP ja auch noch nehmen, indem Sie aus der europäischen Menschenrechtskonvent​ion aussteigen will.

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    • Juli 19, 2021

      Mit allem liegen sie richtig Herr Hottinger. Es ist eine wahre Freude Ihre Beiträge zu lesen. Alles korrekt und genial aufgezeigt. Danke!!!

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  • März 16, 2015

    Bezüglich des Vereins Rhino übrigens, den Sie oben erwähnen, ist Ihre Aussage das der Gerichtshof ein Menschenrecht auf fortgesetzt gesetzeswidrige Vereinstätigkeit geschaffen hätte falsch. Nicht die gesetzeswidrigen Taten wurden legitimiert, sondern nur die Massnahme (Auflösung des Vereins) kritisiert. Immerhin haben die Genfer Behörden selbst die Tätigkeit des Vereins über viele Jahre toleriert, und es ist nicht bewiesen das es zur Beendigung der Hausbesetzungen kein anderes Mittel gegeben hätte.

    Bezüglich des Falls Gross ging es nur um eine unklare Rechtslage.

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  • März 16, 2015

    Das ist doch alles nur ein die EMRK missbrauchendes politisches Schattenboxen der parlamentarischen links/Mitte Fraktion & des derzeitigen linkslastigen Bundesrates, weil

    gerade die Verhältnismässigkeit

    ist gemäss unserer eigenen Bundesverfassung – und an diese müssen sich die Straftaten beurteilenden Richter, bis zu vier Instanzen – in Gottes Namen ja auch halten, zu 100 % abgedeckt wie folgt;

    Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

    1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

    2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

    3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

    4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

    Frage​​; Liegt es aber in INTERESSE der ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT, wenn durch diese offensichtliche Blockierung jährlich um die 16’000 gemäss nachfolgendem Bundesverfassungsarti​​kel auszuschaffenden, rechtskräftig verurteilter Schwerverbrecher (also Kleinkriminelle sind ja ausgeschlossen) weiterhin in der Schweiz frei herumlaufen ?

    Art. 121 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich*12

    1​ Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

    2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

    3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:

    a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder

    b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.3

    4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.4

    5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.5

    6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.6

    1* Mit Übergangsbestimmung.


    2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 9. Febr. 2014

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    • Juli 19, 2021

      Bezirks- Kantons- & Bundes-Strafrichter haben sich also gemäss Bundesverfassung Art. 5 bereits an die Verhältnismässigkeit zu halten, also ist die Argumentation des links-grün-CVP lastigen Parlamentes & Bundesrates ein reines Scheinargument ohne Saft & Kraft, eine reine Alibiübung um ihre politischen Ziele trotzdem – unter klarer Missachtung des mehrheitlichen Volks- & Ständemehrs – trotzdem stur und trotzig undemokratisch noch durch zu setzen;

      Art. 5 unserer BUNDESVERFASSUNG; Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

      1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

      2 Staatliches Handeln muss im ÖFFENTLICHEN INTERESSE liegen und VERHÄLTNISMÄSSIG sein.

      3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

      4 Bund und Kantone beachten das VÖLKERRECHT.

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    • Juli 19, 2021

      Und genau darum hat unser Parlament eine Umsetzung der Ausschaffungsinitiati​ve beschlossen, welche die Verhältnissmässigkeit​ berücksichtigt. Das Parlament hat den Auftrag Gesetze zu erlassen, welche auch anwendbar sind. Die Gerichte (Sei es BG oder EMGR) würden sich eh herausnehmen in Härtefällen anders zu entscheiden, von dem her ist die Mehrheit des Parlaments einfach ehrlicher als die SVP.

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    • Juli 19, 2021

      @ “Jonas B.”

      1. Ihr FAKE als Name verstösst gegen die Vimentis-Forumsregeln​​ (bitte lesen).

      2. Sie getrauen sich nicht einmal, welcher Partei als Nationalrat/In Sie angehören,
      warum ?

      3. Und zu guter letzt überzeugen Sie mich auch nicht in ihrer materiellen Begründung, denn wenn wie ich es ja hoffentlich genug deutlich vorgängig erwähnte, das “Gebot der Verhältnismässigkeit”​​ muss in jedem öffentlichen Handeln * z w i n g e n d * angewandt werden, muss das Parlament kein formelles Gesetz betr. “Ausschaffung” mehr setzen, das ist meiner Meinung nach nur ein völliges, undemokratisches “zwängele” wie ein kleines Kind, zudem ein völlig undemokratisches Verhalten, ein Affront gegenüber dem Volksentscheid, allen Menschen i.d. Schweiz die diese so schliesslich willentlich & ganz bewusst GUTGEHEISSEN haben.

      4. Das wichtigste Argument ist aber, dass die Strafgerichte der Schweiz – wenn nötig über vier Instanzen hinweg bis zum Bundesgericht – diesen Verfassungsartikel “Verhältnismässigkeit​” auch zwingend zur Anwendung bringen müssen. Dies nicht zu akzeptieren, heisst gleichzeitig unsere Strafrichter generell als völlig unfähig zu erklären.
      Und genau dies deklariere ich als eine Unverschämtheit & Respektlosigkeit.

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  • März 24, 2015

    Boko-Haram-Kämpfe​r werden von Regierungstruppen neuerdings zusehends bedrängt,

    da könnte ich mir sehr gut vorstellen, dass diese “Massenmörder &- & Vergewaltiger” dann aus naheliegenden Gründen auch als “Flüchtling” in Europa Schutz suchen. Zu viele solcher Art Individum haben diesen Status völlig zu Unrecht leider schon erhalten. Werden sie dann einmal recht selten aufgegriffen, weil sie eines ihrer zahlreichen Opfer erkennt, können sie nicht ausgeschafft werden, angeblich wegen Menschenrechten, da sie in ihrem Heimatland verfolgt würden, Ja klar, aber wohl zu RECHT, oder nicht ?; Und wenn das Bundesgericht die Ausweisung verfügt, kommt dann der europäischen Gerichtshof in Strassburg der EMRK, das gehe nicht, weil er inzwischen eine Schweizerin geheiratet hat, Kinder hat, man dürfe einen “Vater” nicht von seinen Kindern trennen !

    Und wo bleiben die Rechte, die Sühne & die Abbitte der Täter gegenüber ihren zu zahlreichen Opfern ?

    Boko-Haram-Kämpfer ermorden ihre Frauen
    Aktualisiert am 19.03.2015 39 Kommentare

    Niemand​ anders sollte ihre Frauen kriegen: Angesichts vorrückender Regierungstruppen haben Islamisten in Nigeria laut Augenzeugen ihre Ehefrauen getötet.
    Lässt den Konflikt immer weiter eskalieren:

    Niger und der Tschad schicken Soldaten in den Kampf gegen Boko Haram

    Im Nordosten Nigerias sind Augenzeugenberichten zufolge dutzende zwangsverheiratete Frauen von Kämpfern der Islamistengruppe Boko Haram ermordet worden. Die Islamisten in der Stadt Bama hätten befürchtet, von vorrückenden Soldaten getötet oder von ihren Ehefrauen getrennt zu werden, sagten mehrere Augenzeugen am Donnerstag der Nachrichtenagentur AFP. Sie hätten ihre Frauen getötet, um zu verhindern, dass sie Soldaten oder sogenannte Ungläubige heirateten.

    Die Boko-Haram-Kämpfer hätten von einem bevorstehenden Militärangriff auf Bama gehört, woraufhin sie ins nahegelegene Gwoza geflüchtet seien, berichteten die Zeugen. Vorher hätten sie entschieden, «ihre Frauen zu töten, damit sie niemand anderes heiraten». Ein Mitglied einer Bürgerwehr, die an der Seite der Armee zur Befreiung von Bama kämpfte, berichtete von «dutzenden Frauenleichen» in der Stadt. Andere Zeugen nannten ähnliche Zahlen.

    Quelle;


    http://bazonline.ch/​ausland/naher-osten-u​nd-afrika/BokoHaramKa​empfer-ermorden-ihre-​Frauen/story/15084029​

    Diesen “Anführer” dieser Menschen verachtenden Terrorgruppe sollte man nicht immer noch gross in öffentlichen Zeitungen publizieren, meine Meinung, weil anscheindend gefällt ihm das, spornt ihr vielleicht sogar noch an.

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    • Juli 19, 2021

      Dieses absurde Verhalten ist wieder mal eine typische Bestätigung, dass die Menschen immer automatisch, aber natürlich völlig unbewusst annehmen,
      dass andere Menschen das gleiche Denkmuster
      hätten, wie sie selber.

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  • März 24, 2015

    Hier wird in Sachen AI, die von Volk UND Ständen angenommen wurde, nur noch rumgemäkelt.

    Genau diese richterlichen ‘Hintertüren’ haben zu grotesken Nichtausschaffungsfäl​len geführt und das wollen die Kammern nun wieder durch die Hintertüre einführen. NEIN, SO NICHT!

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    • Juli 19, 2021

      Nur weil Sie ein Urteil nicht nachvollziehen können, muss es nicht zwangsläufig “grotesk” sein. Automatismen schaffen Ungerechtigkeiten, sollte klar sein.

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    • Juli 19, 2021

      Aha, dann wären Sie also demnach dagegen, dass die Idee von BR Bruckhalter zu verwerfen ist, nämlich die rückwirkende und künftige EU-Gesetzgebung automatisch in das Schweizer Recht zu übernehmen, ‘weil das Ungerechtigkeiten schafft’ ?

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    • Juli 19, 2021

      Ich wäre dagegen zu verwerfen … hä? Doppelte Verneinung? Was genau möchten Sie von mir wissen?

      Ich bin gegen eine automatische, aber für eine dynamische Übernahme von EU-Recht … so lange es sich um Recht handelt das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU betreffen. Wie es das institutionelle Rahmenabkommen vorsieht.

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    • Juli 19, 2021

      Dann wollen Sie also auch die Folgen aus TTIP etc. übernehmen? Lach 🙂

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    • Juli 19, 2021

      Das “Lach :-)” ist da ganz auf meiner Seite, denn offensichtlich verstehen Sie den Unterschied zwischen “dynamisch” und “automatisch” nicht.

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    • Juli 19, 2021

      Ja, ja, Humor ist, wenn man trotzdem über die alternativlose Pleite-EU lacht! Sie ‘dynamisiert’ sich ‘automatisch’ an die Betonwand. Wenn Sie das wollen, bitte, ist Ihre Sache, aber es wird mehr als nur ‘Mösen’ absetzen. 🙂

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    • Juli 19, 2021

      Äusserst peinlicher Versuch darüber hinwegzutäuschen das Ihnen der Unterschied zwischen dynamisch und automatisch nicht klar ist. Viele Worte, nichts gesagt.

      Mehr habe dann ICH auch nicht mehr zu sagen.

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    • Juli 19, 2021

      Herr Wagner, Ihre netten Wortspielereien durfte ich schon oft geniessen. Einmal mehr 🙂

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    • Juli 19, 2021

      Genau, Herr von Limaa. Ein Traum. Für sowas zahlt man sonst Eintritt 🙂

      Und ein grosses Kompliment für Ihren Beitrag. Stimmt natürlich alles. Aber nun lauschen wir wieder!

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    • Juli 19, 2021

      Und der nächste Beweis das Sie nichts verstehen, Herr von Limaa: der Unterschied zwischen “dynamisch” und “automatisch” ist mehr als nur eine Wortspielerei. Keine Ahnung und noch stolz drauf … das ist schon traurig mit Ihnen, Herr von LImaa.

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    • Juli 19, 2021

      Herr von Limaa, ich bedanke mich nochmals für Ihre wahren, schlagfertigen Worte. In der Hoffnung, aber auch Glaube, dass sie nicht so dolle weinen werden, da nicht sooo dolle traurig, wünsche ich Ihnen ein angenehmes Wochenende. Und besten Dank für die Stichworte, die zur Unterhaltung führten :))))

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    • Juli 19, 2021

      Danke für die Wünsche, Herr Mannes, und ein Merci an Herrn Wanger für die überaus

      dünamisch automechanische Replik. Sie dürfen mich nun kritiseren, Herr Wagner, ist mir ein Vergnügen und habe die Ehre :—)

      Allein, dass er TTIP zu übernehmen bereit ist, automatisiert die EU ‘Dünamik’ linker Gedankenodelle auf Abstiegsniveau, aber nicht in Richtung Höhlenreife, sondern mehr in Richtung moderigem Verfallsdatum.

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    • Juli 19, 2021

      Ich habe Ihnen nichts mehr zu sagen, Herr von Limaa. Kritisieren könnte man nur ihren billig-provokanten Stil, inhaltlich ist die Diskussion wirklich zu Ende. Ihre um etliche Ecken herum herbeigegrübelten Provokationen interessieren mich nicht wirklich. über das TTIP kann man ja gern mal diskutieren sollte das Abkommen tatsächlich mal beschlossen werden und für die Schweiz dynamisch (nicht automatisch) zur Übernahme anstehen.

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    • Juli 19, 2021

      Dafür, dass Sie mir nichts mehr zu sagen haben, schreiben Sie aber noch recht viel. Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Also, was haben wir jetzt:

      1. Fehler bei Dünamisieren und Automatisieren
      2. Fehler: ‘billig provokanter Stil’

      Und was kommt nun?

      Ihre ‘Dünamik’ oder
      die gewünschte EU ‘Automatik’?

      Ich schmolle in Sacke und Asche, Herr Wagner. :—)

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