Völkerrechtlicher Rasenmäher
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst sich immer intensiver mit Fragen, in denen von Verletzung der Menschenrechte keine Rede sein kann. Damit schwächt er seine Legitimation und schadet vor allem sich selbst.
2. Seit dem parlamentarischen kalten Staatsstreich auf die KonkordanzIn der Politik bezeichnet man Konkordanz als ein Prinzip, da... & die Regeln der direkten Demokratie, so nach dem Motto “divide et impera”, wurde von einer Links/Grünen/CVP Mehrheit im ParlamentDas Parlament ist in demokratischen Verfassungsstaaten die V... in der Folge die MEI & die Ausschaffungsinitiative verurteilter Schwerkrimineller wegen Vergewaltigung, Totschlag, schwerer Drogenhandel, Sozialhilfemissbrauch etc. unter – meine Meinung – klarem Missbrauch der EMRK der Vollzug dieser von Volk & Ständen gutgeheissenen Initiativen undemokratisch & auch verfassungswidrig hintertrieben bis heute, mit der Begründung, diese verletzten das Verhältnismässigkeitsprinzip. Das ist eine faule Ausrede zu reinem politischem Manöver, denn die Menschenrechte prüfen zuvor ja schon die mit der jeweiligen Straftat befassten Richter/Innen, uns sie setzen ja auch
dem entsprechend das Strafmass dann fest, womit die Verhältnismässigkeit in jedem Fall gewahrt bleibt.
3. Das so entstandene Links/Mitte Bündnis hat jetzt eine Mehrheit im NationalratDer Nationalrat stellt neben dem Ständerat die grössere de... & BundesratDer Bundesrat der Schweiz bildet die Exekutive bzw. Regierun..., weshalb rein politisch motiviert – unter Missbrauch der EMRK – die politische Umsetzung dieser Verfassungstexte verhindert, somit diese unsere bisherige Demokratie auch ausser Kraft gesetzt wird, weil sie damit völlig blockiert wird.
4. Ich sehe keinen juristischen oder gar verfassungsrechtlich möglichen Grund für die Nichtanwendung unten stehender zwei Bundesverfassungstexte Art. 121 & 121a i.S. Ausschaffungsinitiative & der selbständigen Steuerung der Einwanderung, wohl aber eine völlig nicht-demokratische Blockadepolitik obgenannter Kräfte nach dem rein politischen Prinzip; “divide et impera”.
Ausschaffungsinitiative & MEI in der Bundesverfassung wortwörtlich;
9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern
1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a.wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oderb.missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der SozialhilfeDie Sozialhilfe, auch Fürsorge genannt, sichert die Existen... bezogen haben.3
4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.4
5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.5
6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.6
1* Mit Übergangsbestimmung.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 9. Febr. 2014
Beschränkung der Zuwanderung; MEI
1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014 , in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde geschaffen als Reaktion auf die massiven Menschenrechtsverletzungen der Nazis. Seither können Staaten bei Verletzungen der in der EMRK garantierten Menschenrechte vor einem internationalen Gericht, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), zur Rechenschaft gezogen werden. Dieser Aufgabe ist der EGMR in den letzten fünfzig Jahren in beeindruckender Weise nachgekommen. In der Wahrnehmung dieser ihm ureigenen Aufgabe liegt auch heute noch seine berechtigte Legitimation. Erinnert sei aus jüngerer Zeit nur an jenen Fall, bei dem der EGMR der Sache nach die CIA wegen Entführung und Folter verurteilt hat (el-Masri, Mazedonien, Urteil vom 13. 12. 2012); ein Fall, der die Bedeutung des EGMR zeigt, war doch der amerikanische Supreme Court zu feige, sich dieses schrecklichen Falles anzunehmen.
Von Martin Schubarth, von 1982 bis 2004 Bundesrichter.
Der EGMR befasst sich aber seit längerer Zeit immer intensiver mit Fragen, in denen von Verletzung der Menschenrechte keine Rede sein kann, und kommt so immer häufiger zu Verurteilungen, die in vielen Ländern als fragwürdig empfunden werden.
So wurde die Schweiz verurteilt, weil die Schweizer Gerichte in zutreffender Anwendung schweizerischen Rechts einen illegalen Hausbesetzerverein, der seit Jahren Gesetze verletzt hatte, aufgelöst hatten (Verein Rhino, Schweiz, Urteil vom 11. 10. 2011). Der Sache nach schuf der EGMR damit ein «Menschenrecht» (!) auf Fortführung gesetzwidriger Vereinstätigkeit. Mit einer solchen Perversion der Menschenrechte schwächt der Gerichtshof seine Legitimation und schadet damit vor allem sich selbst.
Der Rechtsstaat wird verkannt.
Ein neuer Fall, der letztes Jahr Aufsehen erregt hat und der demnächst auf Begehren der Schweiz vor der Grossen Kammer neu aufgerollt wird, ist die Causa Gross, Schweiz (Urteil vom 14. 5. 2013). Hier wurde die Schweiz – wegen Verletzung von Menschenrechten! – verurteilt, weil die schweizerische Gesetzgebung hinsichtlich des assistierten Suizids zu wenig präzise sei; die Beschwerdeführerin, die sich vergeblich um einen assistierten Suizid bemüht hatte, sei deshalb wegen Ungewissheit über ihre Zukunft in erheblicher Weise geängstigt worden. Es handelt sich um eine ältere Frau, die seit Jahren den Wunsch zu sterben hat, ohne an einer schweren Krankheit zu leiden.
Der Fall macht in mehrerer Hinsicht deutlich, wie leicht, um nicht zu sagen skrupellos, der EGMR sich verrennt.
Das Urteil ist mit einer knappen Mehrheit von vier zu drei Richterstimmen zustande gekommen. Hier fragt man sich: Wenn drei der beteiligten Richter mit guten Gründen keine Verletzung von Menschenrechten erblicken können, müsste dies die anderen Richter nicht zu grösserer Zurückhaltung bewegen?
Dieser Entscheid bedeutet, falls er bestätigt wird, dass aufgrund eines richterlichen Strassburger Verdiktes der Staat die Abgabe von tödlich wirkenden Mitteln an gesunde Menschen zu regeln hätte, wobei unklar bleibt, ob eine Regelung, die eine solche Abgabe strikte verbietet, von der Strassburger Richtermehrheit geschluckt würde. Es besteht danach also ein Menschenrecht auf klare gesetzliche Regelung dieser Materie. Das ist nicht nachvollziehbar. Die EMRK schützt in erster Linie das menschliche Leben, und ein Staat, der seinen Schutzpflichten, die er gegenüber seinen Bürgern hat, nicht hinreichend nachkommt, kann sich wegen Verletzung des Rechts auf Leben verantwortlich machen. Die EMRK schützt auch das Recht auf Selbstbestimmung.
Aber kann sich daraus die – menschenrechtlich geschützte! – Pflicht des Staates ergeben, die Abgabe tödlich wirkender Mittel klar zu regeln ?
Die Richtermehrheit übergeht – und das ist typisch für die Strassburger Richtermentalität –, dass es Fragen gibt, die im gesellschaftlichen Diskurs eines Staates erörtert werden müssen und sich erst dann gesetzlich regeln lassen, wenn eine mehrheitsfähige Lösung gefunden wird. Fragen des assistierten Suizids sind äusserst delikat, wie die Diskussionen der letzten Jahre gezeigt haben. Wenn ein Staat deshalb nicht zu klareren Lösungen kommt, als dies heute in der Schweiz der Fall ist, darf man ihm dies nicht vorwerfen.
Die abweichende Auffassung der Richtermehrheit ist typisch für ein in Strassburg verbreitetes Denken, das die Bedeutung der Demokratie und ihrer Institutionen für einen funktionierenden Rechtsstaat verkennt. Dahinter steckt eine im Völkerrecht verbreitete Mentalität: Man beruft sich auf den Vorrang des Völkerrechts und vor allem der vom EGMR abschliessend definierten Menschenrechte. Völkerrechtler pflegen mit dem völkerrechtlichen Rasenmäher alle demokratischen Probleme wegzuschneiden, um sich dann mit ihresgleichen auf der so präparierten Spielwiese ungestört zu tummeln.
Merkwürdig berührt, dass der EGMR nur gerade zwei Staaten – Belgien und Luxemburg – anführen kann, die eine detailliertere Regelung für die Euthanasie und den assistierten Suizid getroffen haben. Dies steht im Widerspruch zu seiner sonst üblichen Argumentation, es bestehe in den Rechtsordnungen der Europaratsstaaten eine gewisse Tendenz, die man dann zum massgebenden europäischen Recht erhebe; eine allerdings unhaltbare Argumentation, da auch eine einheitliche Regelung in 46 europäischen Staaten nicht bedeutet, dass die abweichende Regelung des 47. Staates EMRK-widrig wäre.
Schlussfolgerungen;
1. Erfreulicherweise folgt Herr EX-Bundesrichter Schubarth, SP-Mitglied, nur seinem Gewissen & seinem ausgeprägten Sinn für das Recht, keinesfalls jedoch lässt er sich leiten etwa von politischen Überlegungen, was ihn umso ehrenswerter macht. Angesichts der Tatsache, was für Staatsanwälte, Richter, Bundesrichter & eben speziell Richter/Innen am europäischen Gerichtshof für Menschenrechte heute schon schalten und walten, letztere sich rechtswidrig z.B. schon als gesetzgebende Behörde neuerdings sogar aufspielen, ist Herr Schubart schon einer der wenigen löblichen Ausnahmen.