- Kein automatische bzw. „dynamische“ Übernahme von EU-Recht
- Keine Unterstellung der CH-Gesetzgebung und der direkten Demokratie unter den EU-Gerichtshof (EuGH)
- Keine rechtliche Verknüpfung von Abkommen mit sog. „Guillotine-Klauseln“
- Keine Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL: komplette Gleichstellung der EU-Bürger:innen mit CH-Bürger:innen u.a. bei den Sozialversicherungen) bei der PersonenfreizügigkeitDie Personenfreizügigkeit bezeichnet den Umstand, wenn zwei...
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